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2. Marine und Schiffahrt.
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Dezember 1913 ist dem Kaiserlichen Motoryacht-Club in Charlotten-
burg ein in der Nationalflagge zu führendes Abzeichen verliehen worden. Zur Führung der mit
diesem Abzeichen versehenen Nationalflagge (Klubflagge) bedarf es einer vom Reichs-Marineamt aus-
geltechen. - das Fahrzeug und seinen Besitzer lautenden Legitimation, die durch den Klubvorstand
einzuholen ist.
Die Klubflagge entspricht der Reichsflagge mit dem Klubabzeichen in der linken Hälfte der
Flagge am Flaggenstocke nach dem beigegebenen Muster.
3. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 22. Januar 1914 beschlossen,
anzuerkennen, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem,
im Inland im zollfreien Veredelungsverkehre gerösteten Kaffee — Tarisnummer 61 — zur
Herstellung von Puddingpulver — Tarifnummer 216 — unter Mitverwendung inländischer
Gelatine die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 22. Januar 1914 beschlossen,
anzuerkennen, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem
Kaviar — Tarifnummer 118 — zum Pasteurisieren die Voraussetzungen des § 2 der Ver-
edelungsordnung vorliegen.