Reichsgerichtliche Entscheidungen. 341
Pr. LR. begründet. Es habe nun aber der Beklagte durch
Vertrag der Firma A. B., gegen deren Auswahl von der
Klägerin ein Vorwurf nicht erhoben sei, die bezüglichen
Arbeiten und Lieferungen übertragen und im § 16 der
allgemeinen Bedingungen jener Firma die Befolgung der
bestehenden polizeilichen Vorschriften und ergehenden
polizeilichen Anordnungen noch besonders zur Pflicht gemacht.
Die Beklagte treffe daher kein Versehen. Der
Annahme des Berufungsgerichts, daß der § 367 Nr. 14
StGB. hier um deshalb keine Anwendung finde, weil die
Thonröhrenleitung kein Bau im Sinne dieser Bestimmung
sei, läßt sich nicht beitreten. Die Gleichstellung von
Brunnen, Brücken und Schleußen mit Gebäuden und
„anderen Bauwerken“ im § 367 Nr. 14 zeigt, daß der
Ausdruck „Bau“ und „Bauwerk“ dabei im weitesten Umfange
gebraucht ist und jede durch Veränderung des
Grund und Bodens oder in Verbindung mit diesem entstehende
Anlage umfaßt. Demgemäß hat das vormalige
Preuß. Obertribunal im Urtheil vom 9. Juni 1865, ergangen
zu dem mit § 367 Nr. 14 im Wesentlichen
gleichlautenden § 345 Ziff. 11 des Preuß. Strafgesetzbuchs,
die Ausschachtung von Sand= und Lehmgruben zu
den „anderen Bauwerken- gerechnet (Striethorst,
Archiv, Bd. 60 S. 76), und im Urtheil des gegenwärtig
erkennenden Senats von 27. November 1890 VI 190/90
ist der § 367 Nr. 14 des Reichs-Strafgesetzbuchs unbedenklich
auf Wasserleitungen in Anwendung gebracht worden.
Das Gleiche muß von der hier in Rede stehenden
Thonröhrenleitung zur Abführung von Wasser gelten.
Das Berufungsgericht scheint nun. zwar noch einen zweiten
Grund gegen die Anwendung des § 367 Nr. 14
darin zu finden, daß die Klägerin in einer im bereits
zugeschütteten Erdreich vorhandenen Vertiefung zu Schaden
gekommen sein will. Allein es handelt sich hier offenbar
nicht um eine aus bestehenden Anlagen (Brunnen
2c.) für Andere entspringende Gefahr, auf deren