Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  341

Pr.  LR.  begründet.  Es  habe  nun  aber  der  Beklagte  durch
Vertrag  der  Firma  A.  B.,  gegen  deren  Auswahl  von  der
Klägerin  ein  Vorwurf  nicht  erhoben  sei,  die  bezüglichen
Arbeiten  und  Lieferungen  übertragen  und  im  §  16  der
allgemeinen  Bedingungen  jener  Firma  die  Befolgung  der
bestehenden  polizeilichen  Vorschriften  und  ergehenden
polizeilichen  Anordnungen  noch  besonders  zur  Pflicht  gemacht.
  Die  Beklagte  treffe  daher  kein  Versehen.  Der
Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß  der  §  367  Nr.  14
StGB.  hier  um  deshalb  keine  Anwendung  finde,  weil  die
Thonröhrenleitung  kein  Bau  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sei,  läßt  sich  nicht  beitreten.  Die  Gleichstellung  von
Brunnen,  Brücken  und  Schleußen  mit  Gebäuden  und
„anderen  Bauwerken“  im  §  367  Nr.  14  zeigt,  daß  der
Ausdruck  „Bau“  und  „Bauwerk“  dabei  im  weitesten  Umfange
  gebraucht  ist  und  jede  durch  Veränderung  des
Grund  und  Bodens  oder  in  Verbindung  mit  diesem  entstehende
  Anlage  umfaßt.  Demgemäß  hat  das  vormalige
Preuß.  Obertribunal  im  Urtheil  vom  9.  Juni  1865,  ergangen
  zu  dem  mit  §  367  Nr.  14  im  Wesentlichen
gleichlautenden  §  345  Ziff.  11  des  Preuß.  Strafgesetzbuchs,
  die  Ausschachtung  von  Sand=  und  Lehmgruben  zu
den  „anderen  Bauwerken-  gerechnet  (Striethorst,
Archiv,  Bd.  60  S.  76),  und  im  Urtheil  des  gegenwärtig
erkennenden  Senats  von  27.  November  1890  VI  190/90
ist  der  §  367  Nr.  14  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  unbedenklich
  auf  Wasserleitungen  in  Anwendung  gebracht  worden.
  Das  Gleiche  muß  von  der  hier  in  Rede  stehenden
Thonröhrenleitung  zur  Abführung  von  Wasser  gelten.
Das  Berufungsgericht  scheint  nun.  zwar  noch  einen  zweiten
  Grund  gegen  die  Anwendung  des  §  367  Nr.  14
darin  zu  finden,  daß  die  Klägerin  in  einer  im  bereits
zugeschütteten  Erdreich  vorhandenen  Vertiefung  zu  Schaden
  gekommen  sein  will.  Allein  es  handelt  sich  hier  offenbar
  nicht  um  eine  aus  bestehenden  Anlagen  (Brunnen
  2c.)  für  Andere  entspringende  Gefahr,  auf  deren