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des $ 66 Personenstandsgesetzes (vgl. $ 69 f. des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf das Berichtigungs
verfahren (vgl. den Eingang des 8 66) „die für
Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
für anwendbar erklärt sind“; denn Vorschriften über das vom
Gericht zu beobachtende Verfahren können unmöglich dazu
führen, den Entscheidungen der Gerichte einen bestimmten m ateriellen
Inhalt zu geben und die Gerichte zur Entscheidung
von Fragen zuständig zu machen, die ihnen durch das materielle
Recht entzogen sind. Dies kann ebensowenig der Fall sein, wie
es jemand gestattet ist, lediglich durch Richtung seiner Anträge
auf einen anderen Zweck als den der unmittelbaren Anerkennung
eines der Feststellung im Rechtswege entzogenen Rechts eine
massgebende Entscheidung des Gerichts über dieses Recht herbeizuführen.
Dass letzteres unstatthaft ist, hat das Reichsgericht
für die Adelsfrage bereits ausgesprochen in dem Urteil in Sachen
S. wider das Heroldsamt vom 31. Januar 1906 (J.-W.-Schrift
Jahrgang 30 S. 172/173). Auch hat das Reichsgericht z. B. in
einem Falle, in dem die Oeffentlichkeit eines Weges streitig und
die Feststellung dieser Oeffentlichkeit zwar nicht ausdrücklich,
aber doch der Sache nach zum Gegenstand des Parteibegehrens
gemacht war, sehr zutreffend ausgeführt:
„Wird eine Entscheidung begehrt, die, wenn sie in Rechtskraft
überginge, die Oeffentlichkeit des Weges nicht bloss als
Urteilselement feststellt, sondern in ihrer Tragweite darüber
hinausreichen würde, sei es auch nur zwischen den im Privatrechtsstreit
betroffenen Personen, so ist der Rechtsweg unzulässig.“
(Vgl. das Urteil vom 11. April 1900 in GRUCHOTs Beiträgen
Bd. 44 S. 11 Z. 6.)
Die Feststellung des in einem Berichtigungsverfahren zur
Berichtigung angemeldeten Adelsverhältnisses reicht weit
über dieGrenzen der Anträge einzelner strei-