Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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des  $  66  Personenstandsgesetzes  (vgl.  $  69  f.  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  auf  das  Berichtigungs
  verfahren  (vgl.  den  Eingang  des  8  66)  „die  für
Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  geltenden  Vorschriften
für  anwendbar  erklärt  sind“;  denn  Vorschriften  über  das  vom
Gericht  zu  beobachtende  Verfahren  können  unmöglich  dazu
führen,  den  Entscheidungen  der  Gerichte  einen  bestimmten  m  ateriellen
  Inhalt  zu  geben  und  die  Gerichte  zur  Entscheidung
von  Fragen  zuständig  zu  machen,  die  ihnen  durch  das  materielle
Recht  entzogen  sind.  Dies  kann  ebensowenig  der  Fall  sein,  wie
es  jemand  gestattet  ist,  lediglich  durch  Richtung  seiner  Anträge
auf  einen  anderen  Zweck  als  den  der  unmittelbaren  Anerkennung
eines  der  Feststellung  im  Rechtswege  entzogenen  Rechts  eine
massgebende  Entscheidung  des  Gerichts  über  dieses  Recht  herbeizuführen.
  Dass  letzteres  unstatthaft  ist,  hat  das  Reichsgericht
für  die  Adelsfrage  bereits  ausgesprochen  in  dem  Urteil  in  Sachen
S.  wider  das  Heroldsamt  vom  31.  Januar  1906  (J.-W.-Schrift
Jahrgang  30  S.  172/173).  Auch  hat  das  Reichsgericht  z.  B.  in
einem  Falle,  in  dem  die  Oeffentlichkeit  eines  Weges  streitig  und
die  Feststellung  dieser  Oeffentlichkeit  zwar  nicht  ausdrücklich,
aber  doch  der  Sache  nach  zum  Gegenstand  des  Parteibegehrens
gemacht  war,  sehr  zutreffend  ausgeführt:
„Wird  eine  Entscheidung  begehrt,  die,  wenn  sie  in  Rechtskraft
  überginge,  die  Oeffentlichkeit  des  Weges  nicht  bloss  als
Urteilselement  feststellt,  sondern  in  ihrer  Tragweite  darüber
hinausreichen  würde,  sei  es  auch  nur  zwischen  den  im  Privatrechtsstreit
  betroffenen  Personen,  so  ist  der  Rechtsweg  unzulässig.“

(Vgl.  das  Urteil  vom  11.  April  1900  in  GRUCHOTs  Beiträgen
Bd.  44  S.  11  Z.  6.)

Die  Feststellung  des  in  einem  Berichtigungsverfahren  zur
Berichtigung  angemeldeten  Adelsverhältnisses  reicht  weit
über  dieGrenzen  der  Anträge  einzelner  strei-