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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Guchhandlungen.
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XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. April 1914. Nr. 18.
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Deutschen in den Vereini
" gten Staaten von Amerika,
von Zivilstandshandlungen: — Erequaturerteilung ju Mexico, Mittelamerika und Westindien 236
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung arztlicher 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen Reichsgebiete.. 288
1. Kon fulatwesen.
Dem bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger beschäftigten Regierungsassessor Dieckhoff ist auf
Guund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §9 85 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Gesandten bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze besindlichen
Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Quito, Vizekonsul Rohland, ist auf Grund des § 1
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den
Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden,
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen
Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Kaiserlich Russischen Konsul in Elberfeld-Barmen, Alexander Mokeiew, ist namens des
Reichs das Exequatur erteilt worden.
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