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der dritten Klasse mit dem einfachen,
der zweiten Klasse mit dem zweifachen,
der ersten Klasse mit dem dreifachen
Beitrage heranzuziehen ist.
Die Einschätzung in die Klassen erfolgt durch
zwei vom Vorstande zu wählende Sachverständige
unter Leitung des Vorstehers. Bei Meinungsverschiedenheiten
gibt dieser den Ausschlag, wenn
es sich um den Vorsteher handelt, sein Stellvertreter.
Das Genossenschaftskataster ist vier
Wochen lang zur Einsicht der Genossen in der Wohnung
des Vorstehers auszulegen. Die Auslegung
ist vorher ortsüblich in den Gemeinden, deren
Bezirk ganz oder teilweise dem Genossenschaftsgebiet
angehört, und in dem für die öffentlichen
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blatte bekanntzumachen.
Sobald das Bedürfnis für eine Nachprüfung
des festgestellten oder berichtigten Katasters vor-
liegt, kann sie von dem Vorstande beschlossen oder
von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Das
Verfahren richtet sich nach den für die Feststellung
des Katasters gegebenen Vorschriften.
8 18.
Nur durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung
kann bestimmt werden, daß
1. einzelne Grundstücke beitragsfrei bleiben;
2. sämtliche Genossenschaftslasten nach dem
Verhältnisse der Fläche der beitragspflichtigen
Grundstücke getragen werden.
14.
Die auf Grund des Katasters von dem Vorstande
aufzustellende Beitragsliste sowie die Liste
über die im § 12 Abs. 1 bezeichneten Beiträge ist
vier Wochen lang zur Einsicht der Genossen in de
Wohnung des Vorstehers auszulegen. Die Auslegung
ist vorher ortsüblich in den Gemeinden,
deren Bezirk ganz oder teilweise dem Genossenschaftsgebiet
angehört, und in dem für die öffentlichen
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blatte bekanntzumachen.
15.
Im Falle einer Teilung der zur Genossenschaft
gehörenden Grundstücke sind die Genossenschaftslasten
durch den Vorstand auf die Trennstücke verhältnismäßig
zu verteilen.
* 16. .
Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge
an den von dem Vorstande festzusetzenden Zahltagen
zur Genossenschaftskasse abzuführen. Bei
versäumter Zahlung hat der Vorsteher die
fälligen Beträge beizutreiben.
817.
Jeder Genosse hat sich die Einrichtung deri
nach'dem Plan und der nach den Beschlüssen der-Mitgliederversammlung
oder des Vorstandes in.
Aussicht, genommenen Anlagen, diese Anlagen
führung der sonst noch zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks
erforderlichen Arbeiten, soweit
sein Grundstück davon vorübergehend oder dauernd
betroffen wird, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November
1914 (Gesetzsamml. S. 165), gefallen zu lassen.
Die Genossen sind ferner verpflichtet, nach
der erstmaligen planmäßigen Ausführung der Genossenschaftsarbeiten
die zur Erhaltung ihrer
Grundstücke in dem dadurch geschaffenen Zustande
erforderlichen Maßnahmen — Nachdüngungen
usw. — zu treffen. Sie unterstehen dabei der
Aufsicht des Meliorationsbaubeamten. Kommen
sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vorstand
berechtigt und auf Anweisung der Aufsichtsbehörde
verpflichtet, die gesetzlichen Zwangsmittel
(§ 227 des Wassergesetzes) anzuwenden.
8 18.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder (8 7);
2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Ge—
nossenschaftstechniker und dem Rechner zu
gewährenden Entschädigung (88 6, 23, 24);
. die Wahl der außer dem Vorstande der
Schaufommission angehörenden Mitglieder
. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter
(§ 25);
. die Abänderung der Satzung (vgl. auch § 28);
. die Aufstellung des Haushaltsplans und die
Hiiuung und Entlastung der Rechnung
die Bewirtschaftung und Nutzung der Genossenschaftsgrundstücke
durch die Genossenschoft
(8 2 Abf. 1);
8. die Auflösung der Genossenschaft.
co0
8 19.
Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die Aufsichtsbehörde,
die auch zu den in dieser Verlammlung
erforderlichen Abstimmungen eine
vorläufige Stimmliste nach der Fläche der bedteiligten
Grundstücke aufzustellen hat, wobei jedes
angefangene Hektar als voll zu rechnen ist.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung der Mitgliederversammlungen
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung
durch das für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmte Blatt
und außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete
ganz oder teilweise angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer
Woche liegen.
selbst und deren Unterhaltung, sowie die Aus-Die
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.