Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 2563 — 
8 111. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beurlaubten- 
standes, die sich im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen 
oder Schwarzen Meeres befinden, unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben. 
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen und nicht zu 
den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Ländern 
befinden, haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit 
sind, unverzüglich bei dem nächsten militärischen Befehlshaber (z. B. Seebefehlshaber, 
Schutztruppenkommandeur) oder beim Gouverneur einer Kolonie, in der sich keine Schutz- 
truppe befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht ohne weiteres zu erreichen, so haben sie 
schleunigst beim nächsten deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen. Erhalten sie auf 
diesem Wege keine Befehle, so haben sie sich unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben.“ 
Ziffer 3 Abs. 1 bis 3 lautet: 
„3. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der Ersatzreserve 
und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder ins Ausland 
gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienst- 
pflichten, soweit diese nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit der 
Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung“) auf zwei Jahre beurlaubt 
werden. " 
R.M.G. § 59 Abf. 1. 
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und Beamte durch den Brigadekommandeur 
oder Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Bezirkskommandeur.“ 
Als Anmerkung “) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen: 
*?""“) Unter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ist auch die Gestellung außerhalb des Reichsgebiets, 
d. h. in einem Schutzgebtet oder im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs usw. zu verstehen (vgl. 5§ 111, 2).7 
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 lauten: 
„A1. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des Gouverneurs oder des Konsuls 
nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste*') Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem 
Militärverhältnisse verlängert werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen 
Lande oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden 
Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienst- 
pflichten gefährdet sein würde. 
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außereuropäischen und 
nicht zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Mceres gehörenden Lande 
erworben, so können sie auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung befreit werden. (Vgl. Anmerkung “) zu § 111, 3.)“ 
R.M.G. 5& 59 Abs. 2 und 3. 
Der bisherige Abs. 2 der Ziffer 4 ist zu streichen. 
In der Anmerkung ’') zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und „bescheinigt“ 
durch „Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen. 
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet: 
„Mannschaften der Landwehr (Secwehr) zweiten Aufgebots, die durch Bescheinigung 
eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande 
eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. 
erworben haben""), kann der ihnen erteilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militär- 
verhältnis unter gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer 
Mobilmachung (vgl. Anmerkung *") zu § 111, 3) verlängert werden. Für diese Mann- 
schaften gilt die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres nicht.“ · 
(3).v.ll.F-cbruarlsssArtikelII§4,-lund§20.
	        
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