Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 270 — 
3. Maß= und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind folgende Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im 
Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: 
J. "( Motorzähler für Gleichstrom, Form G2, 
II. — Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form WZ.2, 
beide hergestellt von der Aktiengesellschaft Körting & Mathiesen in Leutzsch-Leipzig. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlog 
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 24. April 1914. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
4. Statistik. 
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden „Bestimmungen über die Wehrbeitragsstatistik“ die 
Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 1. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller. 
Bestimmungen 
über die Wehrbeitragsstatistik. 
El 1. 
Die Veranlagungsbehörden haben über die Ergebnisse der Veranlagung zum Wehrbeitrage fun 
ger#s#- ihren Bezirk Ubersichten nach den Mustern 1 bis 5 aufzustellen und diese zu einem von der oberster 
Looundesfinanzbehörde zu bestimmenden Termin an die Oberbehörde oder eine andere, von der Landes- 
regierung zu bestimmende Behörde einzusenden. 
82. 
Von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmende Behörden stellen die Endzahlen der 
Ubersichten der Veranlagungsbehörden zu Hauptübersichten in einer Summe zusammen und senden 
diese bis zum 1. April 1915 an das Kaiserliche Statistische Amt ein. 
§ 3. 
Im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann die oberste Landes- 
finanzbehörde anordnen, daß die Veranlagungsbehörden die Ubersichten dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte bis zum 1. Januar 1915 unmittelbar einsenden. 
84. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der Ubersichten (§§ 2 und 3) Zusammen- 
stellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.