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Grenz--, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions= oder Sanitätsdienst verwendet werden,
wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher Gebrechen als dienstunbrauchbar aus-
geschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere, in der Marine oder in den Schutz-
truppen zugebrachten Dienstzeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt haben
und wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. Dieser Zivilversorgungs-
schein wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt #e
oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter 6
Zivilversorgungsschein hat für den Zivildienst bei den Reichsbehörden, den Staats-
behörden aller Bundesstaaten und den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen
Staatsangehörigkeit der Zivilversorgungsberechtigte seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit.“
2. Im § 19 Abs. 3 Ziffer 7 (S. 323) ist statt „1 bis 5“ zu setzen „1 bis 6.
3. Im § 29 (S. 325) ist hinter dem Worte „Inhaber“ im ersten Satze einzuschalten „zum
aktiven Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert werden oder“.
1. § 16. Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Offene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden durch ein
wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) bekanntgemacht.
(2) Die Herausgabe der Anstellungs-Nachrichten veranlaßt das zuständige Kriegsministerium.
2. § 19. Im Abs. 2 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen:
Mangels an offenen Stellen
3. Anlage A. Der letzte Satz der Anmerkung ) erhält folgende Fassung:
Jedem Zivilversorgungsschein usw. wird ein Merkblatt über den Bezug der Militär-
renten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der Militäranwärter usw.
beigefügt.
4. Anlage J ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen.
5. Anlage K. Im Kopfe des Musters ist in der vorletzten Spalte für „Vakanzennach-
weisung“ zu setzen:
Anstellungs-Nachrichten «
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Anstellungs-Nachrichten
Anlage),
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