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2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ubergangsbestimmungen für die
hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, vom
20. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 789).
Auf Grund des § 492 der Reichsversicherungsordnung und des Artikel 100 des Ein-
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
J.
1. Wollen ein Hausgewerbtreibender und seine versicherungspflichtigen hausgewerblich
Beschäftigten oder einzelne von ihnen nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichsversiche-
rungsordnung Mitglieder einer anderen als der gesetzlich zuständigen Kasse (gewählten Kasse)
bleiben oder werden, so haben sie es dem Vorstand der anderen Kasse anzuzeigen. Die Mit-
gliedschaft bei der gewählten Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei dieser Kasse.
Als gesetzlich zuständige Kasse im Sinne des Abs. 1 gilt die Landkrankenkasse der Be-
triebstätte des Hausgewerbtreibenden. An ihre Stelle tritt die allgemeine Ortskrankenkasse,
wenn für die Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden keine Landkrankenkasse besteht, oder wenn
die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen der allgemeinen Ortskrankenkasse nach § 236 Absf. 2
der Reichsversicherungsordnung zugewiesen sind.
2. Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse
unverzüglich mitzuteilen.
3. Die gewählte Kasse hat über die nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung bei ihr versicherten hausgewerblichen Versicherungspflichtigen ein besonderes
Verzeichnis nach § 4 der Bekanntmachung über Art und Form der Rechnungsführung der Orts.,
Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen vom 9. Oktober 1913 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1913 S. 1009) zu führen.
4. Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen;
im übrigen sind für die Versicherung dieser Mitglieder dieselben Bestimmungen anzuwenden wie
für die übrigen Mitglieder der gewählten Kasse. Die §§ 466 bis 493 der Reichsversicherungs-
ordnung gelten für diese Mitglieder nicht; die Pflichten der Auftraggeber bleiben bestehen.
5. Die Kasse, an die der Auftraggeber die Zuschüsse zu zahlen hat (§8 473, 477 der
Reichsversicherungsordnung), hat die bei ihr von dem Auftraggeber eingezahlten Zuschüsse an
die für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden gesetzlich zuständige Kasse (Nr. 1 Abs. 2) ab-
zuführen. Diese hat die Zuschüsse unverzüglich dem Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten
auszuzahlen, sofern ihr weder dieser noch einer seiner hausgewerblich Beschäftigten angehört.
Andernfalls behält sie die Zuschüsse, soweit diese nicht am Schlusse des Kalendervierteljahrs die
Höhe der Beiträge übersteigen, die der Hausgewerbtreibende an sie in dem verflossenen Kalender-
vierteljahre zu zahlen hatte; einen Uberschuß hat sie dem Hausgewerbtreibenden auf dessen Kosten
auszuzahlen oder auf rückständige Beiträge zu verrechnen.
6. Ist der Hausgewerbtreibende gegenüber der von ihm oder einem seiner hausgewerblich
Beschäftigten gewählten Kasse (Nr. 1 Abs. 1) mit Beiträgen im Rückstand, so kann diese insoweit
von der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) Befriedigung aus den Zuschüssen verlangen,
die dem Hausgewerbtreibenden selbst zustehen.
7. Der Austritt aus der gewählten Kasse ist, vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 29
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, jederzeit zulässig. Die Kasse
hat den Austritt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse (Nr. 1 Abs. 2) unverzüglich
mitzuteilen.
II
Solange und soweit eine für die Versicherung der hausgewerblichen Versicherungs-
pflichtigen gesetzlich zuständige Kasse in ihrer Satzung noch keine Bestimmungen über die haus-
gewerbliche Krankenversicherung getroffen hat, erhebt sie für die hausgewerblichen Versicherungs-
pflichtigen an Beiträgen zwei vom Hundert des Ortslohns; sie gewährt dann die Regelleistungen,
wobei als Grundlohn der Ortslohn dient. Dies gilt nicht für die Fälle des § 488 der Reichs-
versicherungsordnung und des Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
Berlin, den 20. Dezember 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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