Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Nachtrag zur Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 224.) 
  
I. Hinter Abschnitt VI (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 246) ist als Ab. 
schnitt VI A „Sonderbestimmungen für hausgewerbliche Versicherungspflichtige, die gemäß Artikel 9 
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung Mitglieder der Kasse sind“ folgende Be- 
stimmung aufzunehmen: 
§ 62#. 
Artikel 29 E.G. zur Hausgewerbtreibende und ihre versicherungspflichtigen hausgewerblich Beschäftigten oder 
N V.O. einzelne von ihnen, die nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung 
Mitglieder der Kasse bleiben oder werden wollen, haben ihre Absicht dem Kassenvorstand an 
zuzeigen. Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige. Die Kasse 
(gewählte Kasse) hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlich zuständigen Kasse unverzüglich mit- 
zuteilen. Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Fesson die Beiträge allein zu tragen; 
im übrigen sind für die Versicherung dieser Mitglieder, insbesondere auch für die Kassenleistungen, 
dieselben Bestimmungen anzuwenden wie für die Pflichtmitglieder. Die 8§§ 466 bis 493 der 
Reichsversicherungsordnung gelten für diese Mitglieder nicht; die Pflichten der Auftraggeber 
bleiben bestehen. Der Austritt aus der Kasse (gewählten Kasse) ist, vorbehaltlich der Vorschritt 
des Artikel 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, jederzeit zulässig 
Die Kasse hat den Austritt dem Vorstand der für die Versicherung gesetzlich zuständigen Kasse 
unverzüglich mitzuteilen. 
  
  
Anmerkung zu §5 62a. Zu vergleichen Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Übergamt= 
bestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 20. Dezerl 
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 789), insbesondere Nr. 3 über die Verpflichtung der Kasse zur Führung eines besordan 
Verzeichnisses der bei ihr versicherten hausgewerblichen Versicherungspflichtigen und Nr. 5, 6 über die Zahlunz m 
Verwendung der Auftraggeberzuschüsse. 
Als gesetzlich zuständige Kasse im Sinne des § 62 a gilt die Landkrankenkasse der Betriebstätte des Hau- 
gewerbtreibenden. An ihre Stelle tritt die allgemeine Ortskrankenkasse, wenn für die Betriebstätte des Hausgewe- 
treibenden keine Landkrankenkasse besteht, oder wenn die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen der allgemein 
Ortskrankenkasse nach § 236 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zugewiesen sind. 
  
4. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmuchung. 
— 
Auf Grund des §5 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind die folgenden Systeme von Elektrizitätszählern auch in Verbindung mit den nachstehend bezeichnetn 
Stromwandlern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche unter der 
behaltung des bisherigen Systemzeichens zugelassen worden: 
Zusatz zu den Systemen S r□— S S r " S S 
Stromwandler der Form C und p, hergestellt von der Allgemeinen Elektrizite- 
Gesellschaft, Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Lalch 
(Jul. Springer in Berlin Wo, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 15. Mai 1914. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
 
	        
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