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einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls; Roggenmehl, ein-
schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots und Roggenschrotmehls; anderem
Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide); Graupen (Rollgerste); Grieß; Flocken; Grütze (aus
Hafer oder Gerste); Futterschrot; Futtermehl und Kleie aller Art erfassen, die sich in der Nacht vom
30. Juni zum 1. Juli im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben. Vorräte, die in
fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dgl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten an-
ugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die
Verräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Liegt hiernach die Angabe einer Eisenbahn
ob, so erfolgt die Nachweisung der Vorräte zugleich mit der Nachweisung der rollenden und auf den
Stationen befindlichen Vorräte nach Maßgabe der Ziffer 10. Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn
werden von den Gemeinden nach Maßgabe der Ziffer 7 festgestellt; eine Erhebung der rollenden Vor-
räte findet bei Kleinbahnen nicht statt. Die Erhebung der auf den deutschen Binnenwasserstraßen
schwimmenden Vorräte, einschließlich der in den Häfen in Schiffen liegenden, erfolgt bei der Ausladung
oder beim Grenzausgang nach Ziffer 11, die Erhebung der in deutschen Seehäfen in Seeschiffen
liegenden Vorräte nach Ziffer 12. Die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Nieder-
lagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der
Getreidetransitlager) in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli befinden, werden von den Zollbehörden
nachgewiesen; die Nachweisungen sind dem Kalferlichen Statistischen Amte unmittelbar einzureichen,
das von den Ergebnissen den mit der Bearbeitung betrauten landesstatistischen Zentralstellen Mit-
teilung machen wird.
5. Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten usw.
lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage.
6. Die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen
sind von den Landeszentralbehörden zu erlassen und dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bis
zum 1. Juli in zwei Abdrücken mitzuteilen.
7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt, soweit nicht in den Ziffern 4, 10, 11 und 12 etwas
anderes angeordnet ist, gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden
ob. Die Angaben sind von den einzelnen zur Angabe Verpflichteten durch Eintragung in Zählkarten
zu machen. Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, die Erhebung mittels Ortslisten vornehmen
zu lassen; den zur Angabe Verpflichteten ist aber auf Verlangen eine Zählkarte mit Briefumschlag aus-
zuhändigen, deren Ausfüllung an die Stelle der Angaben für die Ortsliste tritt.
Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
I. Zählkarte mit Briefumschlag,
II. Betriebsliste,
III. Ortsliste,
IV. Zusammenstellungsmuster.
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend.
Anderungen der Fassung und Zusatzfragen für Landeszwecke sind nicht zulässig.
8. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch das Kaiserliche Statistische
Amt, an welches die Bedarfsanzeigen über die erforderliche Zahl von Zählkarten und sonstigen Mustern
von den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden bis zum 30. Mai ein-
zusenden sind.
Die letztgenannten Behörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden
so zeitig vorzunehmen, daß sich die Zählkarten spätestens am 28. Juni in den Händen der zur Angabe
Verpflichteten befinden. Das Ausfüllen der Ortslisten hat am 1. Juli zu erfolgen. Die Wieder-
einsammlung und Vollzähligkeitsprüfung der Zählkarten sowie die Ablieferung der Hähwapiere (Zähl-
karten, Ortslisten, Betriebslisten) seitens der Gemeindebehörden hat bis zum 15. Juli, die Einsendung
an das Kaiserliche Statistische Amt oder an die mit der Bearbeitung betraute landesstatistische Zentralstelle
nach erfolgter Prüfung der Vollzähligkeit der Zählpapiere bis spätestens zum 15. August zu erfolgen.
# Die Bearbeitung der Zählpapiere wird, je nach Entschließung der Landeszentralbehörden, durch
eine Landesbehörde oder durch das Kaiserliche Statistische Amt bewirkt. Im ersteren Falle wird den
Anlage 1
Anlage i.
Anlage in
Anlage IV.