Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3Z. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts in Posen vom 9. und 23. Mai 1914 
gegen die in Lemberg erscheinende periodische Druckschrift „Slowo Polskie“ binnen Jahresfrist zweimal 
Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung 
des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Ver- 
breitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 15. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
– 
Veränderungen in dem Stande und den Besugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
In Cöln ist ein drittes Hauptzollamt unter der Bezeichnung „Hauptzollamt Cöln Bonntor“ 
errichtet worden. Ihm sind die Zollämter I Cöln Eilgüterbahnhof und Cöln Post unterstellt. Das 
Zollamt 1 Cöln Bahnhof St. Gereon ist aufgehoben; seine Befugnisse sind auf das neu errichtete 
Hauptamt übergegangen. 
In Danzig ist ein zweites Hauptzollamt errichtet worden. Die Bezeichnungen für die nun- 
mehr dort befindlichen beiden Hauptämter sind „Hauptzollamt Danzig Auslandsverkehr“ und „Haupt- 
zollamt Danzig Inlandsverkehr“. 
Dem Hauptzollamt Danzig Auslandsverkehr unterstehen die Zollämter 1 Danzig Bbhf., 
Danzig Speicherinsel, Danzig-Neufahrwasser Hafenkanal und Danzig-Neufahrwasser Freibezirk und die 
Zollabfertigungsstellen Danzig Kaiserhafen und Danzig-Neufahrwasser Weichselbahnhof. 
4 Dem Hauptzollamt, mit dem eine öffentliche Niederlage verbunden ist, sind folgende Ab- 
fertigungsbefugnisse beigelegt: 1, 3, 4, 6 bis 58, 59 bis 61, 63 bis 75; Ausfertigung und Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I und II; Erledigung von Branntwein-, Salz-, Tabak= und Zuckerbegleit- 
scheinen I1 und II. Sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Abfertigung von 
Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des 
freien Verkehrs; Eingangsabfertigung der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge; Unter- 
suchung von ausländischem Fleisch; Untersuchung von ausländischem Wein, Traubenmost und maische; 
Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Bier, Branntwein und Branntweinerzeugnissen, 
Gegenständen, welche nicht unter stehender Kontrolle einzusalzen sind, Tabak und zuckerhaltigen Waren, 
or Ausführ gegen Abgabenvergütung; sämtliche Befugnisse im Ubergangsabgabenverkehr ohne Ein- 
schränkung. 
Dem Hauptzollamt Danzig Inlandsverkehr unterstehen die Zollämter 1 Danzig Post und 
Neustadt i. Westpr., die Zollkontrollstelle in Putzig, die Zuckersteuerstellen in Danzig und in Danzig- 
Neufahrwasser. Ihm sind folgende Befugnisse beigelegt: Ausfertigung und Erledigung von Brannt- 
wein-, Salz-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung von Zigaretten- 
und Zündwarenbegleitscheinen; Erledigung von Leuchtmittel- und Schaumweinbegleitscheinen; Abfertigung 
des unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Kesselwagen versendeten Branntweins; Ermittelung des 
Quotienten bei Zuckerabläufen mit weniger als 2 v. H. Invertzucker; Abfertigung von Bier, Brannt- 
wein und Branntweinfabrikaten, bei Ausfuhr gegen Abgabenvergütung; Steuererhebung und Ab- 
59.
	        
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