Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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4. Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen: 
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei Speck 4, 
mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im ganzen 18, bei ganzen 
Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen beim Vorhandensein beider Zwerchfell. 
pfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 
14 haferkorngroße Stückchen aus verschiedenen Stellen möglichst am Ubergang in sehnige 
Teile auszuschneiden“; 
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen: 
„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippenteil 
des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme verwendet werden (§ 4 Ab/(2), 
so sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden.“ 
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4: 
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, daß jede 
Präparat bei 70= bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, deren 
Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem 
Mikroskop nachzuprüfen." 
6. Im § 7 wird Abs. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den Zungen= und 
Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach Lage der Sache, nament- 
lich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine 
Verwechselung der Geschlinge der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger 
Schweine möglich, so sind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht 
kommenden Schweinen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit 
Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben. 
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch weiterer 
Proben, nachzuprüfen."“ 
7. Der 5 9 wird gefaßt wie folgt: 
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage mit den 
Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 
40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch 
an einem Tage bis 45 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 
50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen an einem 
Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck- 
oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviele 
halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden.“ 
8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere Schau- 
bücher zu führen.“; « 
ferner ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen: 
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schaubücher für 
frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen.“ 
Ausführungsbestimmungen E. 
Dem § 5 ist als Abs. 2 hinzuzufügen: 
„Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Trichinoskop ausüben 
wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse über die Einrichtung und den Gebrauch des 
Trichinoskops nachzuweisen."“ 
Berlin, den 24. Juni 1914. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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