Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

5. Betriebs- 
änderungen. 
6. Betriebs- 
folgen. 
IV. Betriebs- 
führung. 
1. Brennfrist. 
2. Abtrieb von 
Maische und 
Material. 
3. Maischfrist. 
4. Gärung der 
Maische. 
— 386 — 
84. 
Der im Betriebsbuch eingetragene Betrieb darf geändert werden, wenn die Anderung 
vom Brennereibesitzer vor ihrer Ausführung unter Angabe von Tag und Stunde der Ein- 
tragung im Betriebsbuch vermerkt wird. Dasselbe gilt, wenn die für die Brennerei maß- 
gebende Maisch= oder Brennfrist nur ausnahmsweise ausgedehnt werden soll. 
5 S4 a. 
() Hat eine Eintragung im Betriebsbuch und ihre Ausführung zur Folge, daß eine 
besondere Betriebsauflage neu eintritt, aufhört oder sich ändert (§ 145 Abs. 1 unter a),so 
hat der Brennereibesitzer außer der Eintragung sofort der Hebestelle schriftlich Anzeige zu 
erstatten. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Eintragung im Betriebsbuch und ihre #us- 
führung einen Wechsel in der Brennereiklasse, eine Minderung des Kontingents oder #es 
Durchschnittsbrandes, eine Anderung in der Vergällungspflicht oder eine Steuernachforden## 
bedingt. Die Hebestelle hat gegebenenfalls sogleich den ersten Abfertigungsbeamten behuft 
Herbeiführung einer besonderen Branntweinabnahme zu benachrichtigen. 
(2) Die Aufsichts= und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen im Betriebsbuch 
und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen regelmäßig aus dem Gesichtspunkt eines Ein- 
tritts steuerlicher Folgen im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und erforderlichenfalls den 
Brennereibesitzer mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hin- 
weises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsführung. 
g 86. 
) Das Abbrennen der Maische oder des Materials darf 
a) in den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht vor 6 Uhr morgens, 
b) in den übrigen Monaten nicht vor 4 Uhr morgens 
beginnen und muß bis 10 Uhr abends beendet sein. An Sonntagen und den gesetzlichen 
Festtagen darf mit dem Abbrennen früher begonnen werden. Das Hauptamt kann die 
Brennfrist nach Bedürfnis dauernd anderweit festsetzen. 
(2) Vor Beginn der Brennfrist darf Maische oder Material in das Brenngerät utt 
übergeführt werden. E 
1) Soll an demselben Tage außer Maische auch Material abgetrieben werden, so hat 
dn. Daaterialabtrieb entweder vor Beginn oder nach Beendigung des Maischabtriebs statt- 
zufinden. 
() Während des Maischabtriebs darf Material in den Brennereiräumen nicht vor- 
handen sein. 
§& 87. 
(1) Maische darf nur innerhalb der Brennfrist (§ 85) bereitet werden. Das Haupt- 
amt kann die Maischfrist nach Bedürfnis dauernd anderweit festsetzen. 
(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem das Getreide oder die 
Kartoffeln zur Zuckerbildung mit Malz vermischt werden, als Ende der Einmaischung der 
Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt ist. 
(63) Die Maischstoffe dürfen außerhalb der Maischfrist gedämpft oder eingeteigt und in 
die Vormaischgeräte übergeführt werden. 
E 111. 
(1) Abgesehen von der Hefensatzbereitung soll die Maische in den dazu bestimmten 
Bottichen (Gärbottichen) zur Gärung gebracht werden. Es ist jedoch zulässig, gärende 
Maische oder Hefengut in Nebengeräten aufzubewahren, sofern dies in der allgemeinen 
Betriebserklärung angemeldet oder vor der Ausführung im Betriebsbuch eingetragen wird. 
(2) Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen; 
insbesondere darf die Maische bei entsprechender Anmeldung in der allgemeinen Betriebs- 
erklärung abgeschöpft und gemischt werden.
	        
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