VIII. Aus-
ländischer
Wein zur
Kognak-
bereitung.
I. Anmeldung
der
Brennereien.
1. All-
gemeines.
Die
— 388 —
8 131.
(1) Zollbegünstigter ausländischer Wein zur Kognakbereitung darf nur in Verschluß—
brennereien verarbeitet werden. In der Regel ist er auf ein Teilungslager unter amt—
lichem itr cgchluse zu nehmen und seine Verarbeitung nach 88 41ff. der Weinzollordnung
zu überwachen.
(2) Die Direktivbehörde kann von der UÜberwachung der Verarbeitung und in Fällen,
in denen die Einrichtung eines Teilungslagers unverhältnismäßig große Kosten verursachen
würde, von der Einlagerung in ein Teilungslager mit der Maßgabe absehen, daß folgende
Bestimmungen Anwendung finden: "
a) Die Litermenge des Weines und die im Wein enthaltene Alkoholmenge #ind
festzustellen;
b) der Wein ist dann in einer durch Abbrennen anderer Rohstoffe nicht un-
brochenen Folge zu verarbeiten;
Z) aess- Verarbeitung ist nach näherer Anordnung der Direktivbehörde But-
zu führen;
d) der Brennereibesitzer hat sich einer Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark für den
Fall zu unterwerfen, daß eine Abgabe von zollbegünstigtem Weine an andere
nachgewiesen oder bei der Branntweinabnahme (vergl. § 145 Abs. 1 unter b)
eine 5 v. H. übersteigende Fehlmenge gegen die festgestellte Alkoholmenge
ermittelt wird.
(3) Wird eine Vertragsstrafe festgesetzt oder bestehen sonst Bedenken gegen die Zuver-
lässigkeit des Brennereibesitzers, so ist die Vergünstigung zurückzuziehen.
88 139 bis 143 fallen fort.
Zweites Buch.
Im 8215 Absf. 1 sind die Worte:
„entweder aus dem angemeldeten Bottichraum oder“ und „oder Maische“
zu streichen.
Die 88 220 bis 222 werden aufgehoben (vgl. auch § 276b).
Die 88 223 und 224 erhalten folgende Fassung:
8 223.
(1) Wer eine abzufindende Brennerei (8 216 Abs. 1 unter b) errichten oder eine Ab-
findungsbrennerei umbauen will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn der Geräte-
aufstellung dem Hauptamt schriftlich anzuzeigen. Dieses hat den Oberkontrolleur alsbald
zu benachrichtigen.
(„) Spätestens drei Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung einer Abfindungs-
brennerei hat der Brennereibesitzer der Hebestelle eine Räume- und Geräteanmeldung nach
Muster 28 doppelt einzureichen.
(5) Als Eröffnung des Betriebs gilt bei Verarbeitung mehliger Stoffe der Beginn der
ersten Einmaischung (§ 243 Abs. 4) zum Zwecke der Befüllung eines Meischbottichs, bei
der Verarbeitung nichtmehliger Stoffe der Beginn des ersten Abtriebs.
(4) Besteht die Brennerei nur aus einer Brennvorrichtung, deren Blase durch Feuer
unmittelbar geheizt wird, so bedarf es der Anzeige gemäß Absatz 1 nicht und die Räume-
und Geräteanmeldung ist binnen drei Tagen nach der Empfangnahme der Brennvorrichtung