Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Anleitung zum Gebrauche. 
u Die Abfindungsanmeldung ist der Hebestelle spätestens drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs doppelt ein- 
zureichen. Als Eröffnung des Betriebs gilt der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
. Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des 5 278 Abs. 2 der Brennerii- 
ordnung innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten oder Viertel- 
jahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken. 
u Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Feinbrände vorgenommen, so sind diese 
in der Abfindungsanmeldung für den vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
u. Der Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
Stoffbesitzer haben auf Seite 1 in der Spalte b anzugeben, welche Brennerei sie benutzen wollen; sofern nicht die 
Hebestelle Ausnahmen zuläßt, bleiben sie für das Betriebsjahr an die Brennerei gebunden, die fie bei dem erst- 
maligen Betriebe benutzt haben. 
. Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Stoffgattungen sind die einzelnen Bestandteile der Mischung der 
Gattung nach anzumelden, z. B. in Fällen der Verarbeitung von „anderen Weintrebern“ (B. O. 5 294) auch der 
etwaige Zusatz von gezuckerten Weintrebern, Weintrebern aus südländischen Trauben, Korinthen, Rosinen, Rück- 
ständen von der Bereitung eines weinähnlichen Haustrunkes aus diesen Stoffen, oder von Zucker, Zuckerwasser oder 
alkoholhaltigen Stoffen. Soweit möglich, sind auch die Mengen der einzelnen Bestandteile der Mischung an- 
zumelden. 
4. Können die Stoffmengen nicht angegeben werden, so ist die Spalte 4 unausgefüllt zu lassen und in der Spalte 6 
die amtliche Aufnahme der Vorräte zu beantragen. 
Sollen innerhalb der in der Spalte 1 angemeldeten Abtriebszeit oder im Anschluß daran Lutterabtriebe erfolgen, 
so ist in der Spalte 6 anzugeben, an welchen Tagen und auf welchem Brenngeräte diese Abtriebe stattfinden werden. 
u. Unterliegen die zum Abtrieb bestimmten Rohstoffe der Materialüberwachung, so ist in der Spalte 6 auf die 
Nummer der Materialanmeldung zu verweisen und sind, wenn nicht der ganze Vorrat zum Abtrieb angemeldet 
wird, die Nummern der Vorratsgefäße anzugeben, deren Inhalt verwendet werden soll. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die 
Berichtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Anmelder zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
Das Ergebnis der amtlichen Aufnahme der Vorräte (vgl. Ziffer 7) ist auf Seite 2 unter II vom Aufsichtsbeamten 
einzutragen und vom Anmelder schriftlich anzuerkennen. 
Der Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten Betriebz 
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt 
zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, i 
der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Wird eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von dem angemeldeten Betriebe notwendig, so hat der 
Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) in der Abfindungsanmeldung sofort unter Angabe des Zeitpunkts auf Seite 1 in 
Spalte 6 einen von einem alsbald zuzuziehenden unverdächtigen Zeugen mit zu unterschreibenden Vermerk zu 
machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle Anzeige zu erstatten. 
Die Abindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die Hebestelle zurück- 
zuliefern.
	        
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