184 XI. B. Die Kurfürsten nach der Reformation.
und Liegnitz eine Doppelehe verabredet wurde. Sophia wurde näm—
lich mit dem Kurprinzen Johann Georg, damals 12 Jahre alt, ver-
lobt, dagegen Joachim's älteste Tochter Barbara, 10 Jahr alt, mit
dem 13 jährigen Georg. Die Doppelhochzeit wurde 1545 in Berlin
mit großer Pracht gefeiert.
Bei jener Verlobung 1537 wurde zugleich die so wichtig gewor-
dene Erbverbrüderung zwischen beiden fürstlichen Häusern geschlossen.
Man versprach sich nicht nur gegenseitig Hülfe und Schutz, sondern
setzte auch fest, daß nach dem Aussterben der Herzöge von Liegnitz
ihre Länder Liegnitz, Brieg und Wohlau an Brandenburg fallen
sollten, dagegen nach dem Aussterben der mämlichen Hohenzollern in
der Mark und in Franken die böhmischen Lehnsgüter der Mark, Crossen,
Züllichau, Sommerfeld und Bobersberg, ferner Cotbus, Peiz, Teupitz,
Zossen, Beerwalde und Groß Lübbenau an die überlebenden liegnitz-
schen Herzöge, sowie alles das, was Brandenburg etwa noch an böh-
mischen Lehen erwerben möchte. Die Lehnsherrschaft Böhmens blieb
vorbehalten, die betreffenden brandenburgischen sowie die liegnitzschen
Länder sollten bei jedem Regentenwechsel der erbverbrüderten Häuser
Erbhuldigung leisten, und die Fürsten diese Erbverbrüderung aufs neue
beschwören. König Ferdinand von Böhmen, der gern verhindern
wollte, daß Brandenburg dereinst so bedeutenden Besitz in Schlesien
erwürbe, veranlaßte die schlesischen Stände dagegen zu protestiren, da
der Krone Böhmen Nachtheil daraus erwüchse, daß Brandenburg sich
in Schlesien festsetzte. Vergeblich suchten die Herzöge von Liegnitz ihr
Recht zu dem, was sie gethan, zu begründen; Ferdinand erklärte 1546
den Vertrag für null und nichtig, sprach die Bewohner der liegnitz-
schen Herzogthümer von ihrem an Brandenburg geleisteten Huldigungs-
eide los und belehnte, als Friedrich II. von Liegnitz 1547 mit Tode
abgegangen war, seine beiden Söhne nicht eher, als bis sie sich jenem
Ausspruche gefügt hatten. Nothgedrungen thaten sie dies 1549, und
ihre Unterthanen mußten dem König Ferdinand als ihrem Oberlehns-
herrn Huldigung leisten.
Daß Ferdinand hierbei den Weg der Gewalt gegen die verbrü-
derten Fürsten betreten hatte, geht einfach aus den Verhandlungen
hervor, welche in früherer Zeit wegen dieser schlesischen Herzogthümer
geführt worden waren. Schlesien war ein souveraines Land des
Piastischen Hauses gewesen, auch nach seiner Zerstückelung. Als es
dem Könige Johann von Böhmen gelungen war, von den Herzögen
von Liegnitz das Anerkenntniß seiner Lehnshoheit zu erhalten, hatte er
ihnen 1329 das Recht vorbehalten, von ihrem Lande zu verkaufen und
zu verpfänden, was sie wollten, nur daß den Königen von Böhmen
das Vorkaufsrecht bliebe. König Wladislaw hatte dies 1505 nicht
nur bestätigt, sondern auch 1511 dem Herzog Friedrich II. von Lieg-
nitz zugestanden, daß er Land und Leute durch Testament vergeben
und zueignen könnte, wem er wollte, oder auch noch bei Lebzeiten ver-
kaufen, verpfänden und vergeben. Diese Vergünstigung wurde auch
von Wladislaw's Sohne, dem König Ludwig, 1522 und 1524 dem