Full text: Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates.

184 XI. B. Die Kurfürsten nach der Reformation. 
und Liegnitz eine Doppelehe verabredet wurde. Sophia wurde näm— 
lich mit dem Kurprinzen Johann Georg, damals 12 Jahre alt, ver- 
lobt, dagegen Joachim's älteste Tochter Barbara, 10 Jahr alt, mit 
dem 13 jährigen Georg. Die Doppelhochzeit wurde 1545 in Berlin 
mit großer Pracht gefeiert. 
Bei jener Verlobung 1537 wurde zugleich die so wichtig gewor- 
dene Erbverbrüderung zwischen beiden fürstlichen Häusern geschlossen. 
Man versprach sich nicht nur gegenseitig Hülfe und Schutz, sondern 
setzte auch fest, daß nach dem Aussterben der Herzöge von Liegnitz 
ihre Länder Liegnitz, Brieg und Wohlau an Brandenburg fallen 
sollten, dagegen nach dem Aussterben der mämlichen Hohenzollern in 
der Mark und in Franken die böhmischen Lehnsgüter der Mark, Crossen, 
Züllichau, Sommerfeld und Bobersberg, ferner Cotbus, Peiz, Teupitz, 
Zossen, Beerwalde und Groß Lübbenau an die überlebenden liegnitz- 
schen Herzöge, sowie alles das, was Brandenburg etwa noch an böh- 
mischen Lehen erwerben möchte. Die Lehnsherrschaft Böhmens blieb 
vorbehalten, die betreffenden brandenburgischen sowie die liegnitzschen 
Länder sollten bei jedem Regentenwechsel der erbverbrüderten Häuser 
Erbhuldigung leisten, und die Fürsten diese Erbverbrüderung aufs neue 
beschwören. König Ferdinand von Böhmen, der gern verhindern 
wollte, daß Brandenburg dereinst so bedeutenden Besitz in Schlesien 
erwürbe, veranlaßte die schlesischen Stände dagegen zu protestiren, da 
der Krone Böhmen Nachtheil daraus erwüchse, daß Brandenburg sich 
in Schlesien festsetzte. Vergeblich suchten die Herzöge von Liegnitz ihr 
Recht zu dem, was sie gethan, zu begründen; Ferdinand erklärte 1546 
den Vertrag für null und nichtig, sprach die Bewohner der liegnitz- 
schen Herzogthümer von ihrem an Brandenburg geleisteten Huldigungs- 
eide los und belehnte, als Friedrich II. von Liegnitz 1547 mit Tode 
abgegangen war, seine beiden Söhne nicht eher, als bis sie sich jenem 
Ausspruche gefügt hatten. Nothgedrungen thaten sie dies 1549, und 
ihre Unterthanen mußten dem König Ferdinand als ihrem Oberlehns- 
herrn Huldigung leisten. 
Daß Ferdinand hierbei den Weg der Gewalt gegen die verbrü- 
derten Fürsten betreten hatte, geht einfach aus den Verhandlungen 
hervor, welche in früherer Zeit wegen dieser schlesischen Herzogthümer 
geführt worden waren. Schlesien war ein souveraines Land des 
Piastischen Hauses gewesen, auch nach seiner Zerstückelung. Als es 
dem Könige Johann von Böhmen gelungen war, von den Herzögen 
von Liegnitz das Anerkenntniß seiner Lehnshoheit zu erhalten, hatte er 
ihnen 1329 das Recht vorbehalten, von ihrem Lande zu verkaufen und 
zu verpfänden, was sie wollten, nur daß den Königen von Böhmen 
das Vorkaufsrecht bliebe. König Wladislaw hatte dies 1505 nicht 
nur bestätigt, sondern auch 1511 dem Herzog Friedrich II. von Lieg- 
nitz zugestanden, daß er Land und Leute durch Testament vergeben 
und zueignen könnte, wem er wollte, oder auch noch bei Lebzeiten ver- 
kaufen, verpfänden und vergeben. Diese Vergünstigung wurde auch 
von Wladislaw's Sohne, dem König Ludwig, 1522 und 1524 dem