Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 460 — 
3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 573) bestimme ich in Abänderung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1909 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 611), daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1914 an der außerhalb des Deutschen Reichs 
gelegene Ort Basel als Stationsort der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen der Ortsklasse B des 
Wohnungsgeldzuschußtarifs angehört. 
Berlin, den 15. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Leese. 
  
4. Marine und Schiffahrt. 
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche 
Handelsmarine auf das Jahr 1914“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben 
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9,00 X& für das Exemplar zu beziehen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 6,76 &“ für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. 
Der zweite Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 
1914 ist erschienen. 
  
5. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Anderung der Postordnung. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der 
Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage über die Verlängerung der 
Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte Satz des 
Abs. VI folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest 
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postauftrags- 
formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.