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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamt des Innern.
Du betiohen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen.
XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 15. August 1914. Nr. 44.
Inhalt: goll- und Steuerwesen: Befreiung der Spenden für die kämpfenden Truppen von Zöllen und Verbrauchs-
abgggen ........ Seite 466
Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. August 1914 beschlossen, aus Billigkeitsgründen zu
genehmigen, daß
a) Nahrungs- und Genußmittel und Bekleidungsgegenstände, die als Spenden für die
kämpfenden Truppen aus dem Ausland oder aus deutschen Zollausschlußgebieten, Frei-
bezirken oder Zollagern eingehen, vom Zolle befreit bleiben, soweit von einer der von
der Heeres= oder Marineverwaltung zur Empfangnahme und Verteilung der Gaben
bestimmten Stellen die Ubernahme der Sendung bescheinigt wird,
b) Waren, die den Vereinigungen vom Roten Kreuz oder den Ritterorden für die frei-
willige Kriegskrankenpflege gespendet werden, frei von Zöllen und Verbrauchsabgaben
abgelassen werden können.
Berlin, den 14. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Berlin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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