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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Suchhandlungen.
XIII. Jahrgang. Verlin- Freitag, den 4. September 1914. Nr. 47.
Inhalt: 1. Post= und S Anderung der
Postordnung vom 20. März 1900 . . . Seite 605
2. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande
und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 506
3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete. ...... 507
1. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 30. August 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes,
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 eEfür die
Dauer der Geltung des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 387), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts, wie
folgt geändert.
1. Im §5 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V nachzutragen:
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, erfolgt die abermalige Vorzeigung
erst am zweiundsechzigsten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraettke.
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