Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Finan zwesen. 
Nachmeisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1914 bis zum Schlusse des Monats Juli 1914. 
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
  
Im Reichshaushalts-Etat ist 
die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1914 veran— 
  
  
  
Einnahmen Juli 1914 schlagt auf 
# M # 
1 2 8 
Reichs--Post- und Telegraphenverwaltung 285 984 415 881 286 500 
Reichs-Eisenbahnverwaltngg 51 851. 000 162 246 000 
Die Nachweisung von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisen- 
bahnverwaltung wird vom Monat August d. J. ab bis zur Wiederherstellung des regelmäßigen Post- 
und Telegraphen= bzw. Personen= und Güterverkehrs nicht mehr veröffentlicht werden. 
  
4. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. 
—. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, 
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die 
Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend 
weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig 
zahlbar sind, wie folgt geändert. 
1. Im §5 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V hinter der Anderung 
vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder 
in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden erst am zweinund- 
sechzigsten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
	        
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