Lau-
fende
Nr.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
II.
III.
IV.
Der Militär Intendantur des Armeckorps
(Gorps Intendantur).
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Dem Chef der Abteilung für Waffen und
Feldgerät im Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden
Offiziere und Beamten:
Dem Kriegsministerium.
–—
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
der Regimentskommandeure, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht
regimentierten) Bataillone, des Vor-
standes des Bekleidungsamts und des
Vorstandes des Festungsgefängnisses
und der Arbeiter-Abteilung:
der Adjutanten bei den höheren Kom-
mandobehörden mit Ausschluß des
Adjutanten des Kriegsministers;
des Platzmajors in Stuttgart;
des Korpsarztes und des Oberarztes oder
Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt,
der Generaloberärzte, der Garnison-
ärzte, der Stabsärzte bei der Kaiser
Wilhelms-Akademie sowie des Korps-
stabsapothekers und der Stabs-
apotheler;
der Militär = Intendanturbeamten mit
Ausnahme des Militär-Intendanten:;
der Garnisonpfarrer und der Garnison-
küster in Absicht auf ihre Bezüge aus
Militärsonds:
der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Kriegs-
gerichtssekretäre, Militärgerichtsassistent
und Militärgerichtsboten):
des Korpsveterinärs;
der Beamten der Proviantämter:
der Beamten der Garnisonverwaltungen;
der Beamten des Militärbauwesens;
der Beamten der Garnisonlazarette;
der Beamten beim Remontedepot.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
der Offiziere und Beamten der Artillerie-
depots:
der Offiziere des Traindepots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämtlicher übrigen unter den Nummern
A. I.—III. nicht einbegriffenen Offi-
ziere und Beamten der Militärver-
waltung.
Bei Pfändung der Pension und des
sonstigen aus Reichs-Militärfonds
fließenden Einkommens:
der sämtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und Militär-
beamten:
Zu 2. Wegen des Ad-
jutanten des Kriegs-
ministers siehe A. IV.
Zu Ziffer 3 und 6.
Bezüglich des Platz-
majors sowie der
Garnisonküster der
Festung Ulm linken
Ufers hat die Zustellung
an die Militär-Inten-
dantur des XIV. Ar-
meekorps in Karlsruhe
zu erfolgen.
Wegen des Militär-
Intendanten siehe
A. IV.