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3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat beschlossen, auf Grund des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
mit Wirkung vom 1. November 1914 ab widerruflich anzuordnen, daß die Krankenkassen an die in
dem nachfolgenden Verzeichnis aufgeführten Ersatzkassen die bei ihnen für deren Mitglieder nach § 517
W7 det Reichsversicherungsordnung eingehenden Beitragsteile der Arbeitgeber zu vier Fünfteln ab-
zuführen haben.
Berlin, den 2. November 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Verzeichnis
der Ersatzkassen, für die eine Anordnung nach § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung ergeht.
1. Krankenkasse des Verbandes katholischer kaufmännischer Vereinigungen Deutschlands in
Hannover,
Kranken= und Sterbekasse des Verbandes der deutschen Versicherungsbeamten in München,
Krankenkasse des Vereins Merkur in Nürnberg,
Ziegler-Unterstützungskasse in Diestelbruch bei Detmold,
Unterstützungskasse des Lippischen Ziegelmeister-Vereins in Lage i. L.,
Ziegler-Kranken= und Unterstützungskasse in Leopoldshöhe,
Ziegler-Vereins-Krankenkasse zu Brakelsiek i. L.,
Kaufmännische Krankenkasse für die Unterweserorte Bremerhaven, Geestemünde und Lehe
in Bremerhaven,
9. Krankenkasse für Handlungs-Commis von 1826 in Hamburg.
d
EREDS
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Oktober 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
A. Die 98§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom
1. Mai 1914 ab für
1. die im Dienste der israelitischen Gemeinde in Mülhausen i. E. Beschäftigten, wenn ihnen
Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und
auf Waisenrente gewährleistet ist,