Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist die folgende Form von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im 
Deutschen Reiche zugelassen und ihr das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
Zusatz zu v Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form CB und DB, hergestellt 
von der Firma Landis und Gyr in Berlin und der Fabrik Elektrischer Apparate von 
Landis und Gyr in Zug in der Schweiz. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin Wx#t, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 5. November 1914. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
3. Finanzwesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober d. J. nachstehende Bestimmungen erlassen: 
1. Kommunen, Kommunalverbände und Kommunalkreditanstalten, welche bei einer nach 
Maßgabe des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) 
errichteten Darlehnskasse eigene Renten= oder Schuldverschreibungen zur Erlangung von 
Darlehen als Sicherheit hinterlegen, kann für die zu verpfändenden Verschreibungen die 
Abgabe aus Tarifnummer 3 des Reichsstempelgesetzes auf Antrag gegen Sicherheits- 
leistung bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Darlehnsfrist gestundet werden. Die 
Abgabe ist jedoch spätestens zu entrichten, bevor die Wertpapiere zur Verwertung des 
Pfandes von der Darlehnskasse veräußert oder bevor sie, nach Erlöschen der Ver- 
pfändung bei der Darlehnskasse, ausgegeben, veräußert oder verpfändet werden oder 
ein sonstiges Geschäft damit gemacht wird. 
Im Falle besonderen Bedürfnisses kann die oberste Landesfinanzbehörde die 
Stundungsfrist auf Antrag, jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus verlängern. Sie 
kann auch die Stundung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamts) für den 
Fall der Darlehnsnahme bei einer anderen Anstalt als einer Darlehnskasse bewilligen. 
2. Die Stundung ist spätestens mit der Anmeldung der Papiere zur Abstempelung schriftlich 
zu beantragen. Der Antrag muß unter näherer Darlegung der Verhältnisse den Grund 
der Stundung, die begehrte Stundungsfrist und, falls eine Anmeldung zur Abstempelung 
der Papiere noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer notwendigen Unterlagen 
enthalten. Uber den Antrag entscheidet, sofern sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 etwas 
anderes ergibt, die Direktivbehörde. Ihr ist die Hinterlegung der Papiere als Pfand 
und eine etwaige Verlängerung der Darlehnsfrist unverzüglich anzuzeigen. 
3. Die Darlehnskasse darf die ihr zur Sicherheit gegebenen Wertpapiere nach Erledigung 
der Sicherheit nur an den Darlehnsnehmer zurückgeben. Sie hat vor einer Veräufße-
	        
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