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3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung.
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 16. Oktober 1913 bestimme ich auf Grund des
8 3 Abs. 2 des Versicherungs---Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstrecken, durch die Landesbehörde desjenigen Bundes-
staats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich:
A. Preußen.
1. Naher Gilde in Nahe, Kreis Segeberg,
2. Heidmühlener Wirtsgilde im Kreise Segeberg.
B. Braunschweig.
Verein der Kleinviehhändler für das Herzogtum Braunschweig und Umgebung in Braunschweig.
C. Bremen.
Blocklander Schweineversicherungs-Verein a. G. in Niederblockland.
Berlin, den 16. November 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
4. Militär wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des 3 33 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) in Ergänzung der Bestimmungen unter Abschnitt VII Ziffer 16
der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen,
vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) folgende Vorschriften erlassen:
81.
In allen Fällen, in denen nach Maßgabe des § 33 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 die Feststellung der Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden