Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung. 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 16. Oktober 1913 bestimme ich auf Grund des 
8 3 Abs. 2 des Versicherungs---Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb 
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstrecken, durch die Landesbehörde desjenigen Bundes- 
staats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Preußen. 
1. Naher Gilde in Nahe, Kreis Segeberg, 
2. Heidmühlener Wirtsgilde im Kreise Segeberg. 
B. Braunschweig. 
Verein der Kleinviehhändler für das Herzogtum Braunschweig und Umgebung in Braunschweig. 
C. Bremen. 
Blocklander Schweineversicherungs-Verein a. G. in Niederblockland. 
Berlin, den 16. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Militär wesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 3 33 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) in Ergänzung der Bestimmungen unter Abschnitt VII Ziffer 16 
der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, 
vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) folgende Vorschriften erlassen: 
81. 
In allen Fällen, in denen nach Maßgabe des § 33 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 die Feststellung der Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden
	        
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