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Erwachsen der Bemessung der Abschlagszahlung nach diesen Grundsätzen aus den
Rechnungsvorschriften einer Eisenbahnverwaltung besondere Schwierigkeiten, so ist die Höhe
der Abschlagszahlung durch Schätzung der obersten Landesfinanzbehörde festzustellen.
3. Soweit die Fahrkartensteuer monatlich abgerechnet wird, ist die Abschlagszahlung nach der
Stempeleinnahme für den vorangegangenen Monat zu bemessen.
4. Unter Zustimmung zu der von den Landesregierungen etwa getroffenen besonderen Re-
gelung der Abschlagszahlungen für die Monate August und September 1914 wird abweichend
von der Vorschrift im § 108 Satz 2 letzter Teilsatz der Ausführungsbestimmungen genehmigt,
daß bei der Abrechnung für die Monate Juli bis September 1914 (§ 107 Abs. 2 A.B.) ober
für die Monate August und September 1914 (§ 113 Abs. 1 A. B.) ein etwaiges Mehr an
georausäablun von den Steuerstellen auf Antrag bar an die Eisenbahnverwaltungen heraus-
gezahlt wird.
Berlin, den 21. November 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zu der Bekannt-
machung vom 31. Oktober 1914, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung
der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15, (Reichs-Gesetzbl. S. 467) die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 23. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914, betreffend Regelung des Verkehrs
mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15
(Reichs-Gesetzbl. S. 467).
Zu § 1 der Bekanntmachung.
81.
Ermittlung Zur Festsetzung der Kontingente haben die Zuckersteuerstellen für jede Rohzuckerfabrik
der Kontin= und Melasse-Entzuckerungsanstalt eine Nachweisung aufzustellen, aus der — getrennt nach Roh-
Pememiengen. und Verbrauchszucker — ersichtlich sind:
Verfahren. a) die Menge des am 31. August 1913 vorhandenen Bestandes,
b) die im Betriebsjahr 1913/14 in die Fabrik ausgenommenen Mengen,
c) die in dem bezeichneten Betriebsjahr aus der Fabrik entnommenen Mengen,
4) die Menge des am 31. August 1914 vorhandenen Bestandes.