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Die Angaben zu a und 4 sind den Bestandsübersichten (§ 32 der Zuckersteuer-Aus-
führungsbestimmungen), die zu b dem Anmeldungsbuche (§ 35 a. a. O.), die zuc dem Ab-
fertigungsbuche (§ 43 a. a. O.) zu entnehmen. Als Rohzucker gilt Rohzucker aller Art; ein
Unterschied zwischen Ersterzeugnis und Nacherzeugnissen wird nicht gemacht. Nach Umrechnung
des Verbrauchszuckers in Rohzucker im Verhältnis von 9 zu 10 werden die Mengen zu c und (l
zusammengerechnet und davon die Summe der Mengen zu aà und b abgerechnet. Die Rest-
menge bülber das vorläufige Kontingent der Zuckerfabrik.
8 2.
War eine Fabrik im Betriebsjahr 1913/14 verhindert, die gesamten für sie angebauten
Rüben aufzuarbeiten, und beträgt die nichtverarbeitete Rübenmenge mehr als ein Zehntel der
Gesamtmenge, so hat die Zuckersteuerstelle auf Antrag des Fabrikinhabers, der die erforderlichen
Unterlagen zu liefern hat, die nichtverarbeitete Rübenmenge zu ermitteln und für je 6,5 d dieser
Menge 1 dz Rohzucker der nach § 1 berechneten Kontingentmenge zuzurechnen.
Hat eine Fabrik den Betrieb eingestellt und sind die für sie angebauten Rüben im Ernte-
jahr 1914 anderen Fabriken überlassen, so ist der nach § 1 ermittelten Kontingentmenge dieser
Fabriken für je 6,5 dz der übernommenen Rüben 1 dz Rohzucker zuzurechnen. Die Fabrik, die
den Betrieb eingestellt hat, erhält kein Kontingent.
83.
Die im § 1 erwähnte Nachweisung und das Ergebnis der in den Fällen des § 2 vor-
genommenen Ermittelungen sind dem Inhaber der Fabrik zur Durchsicht vorzulegen. Nach Er-
örterung der von ihm etwa erhobenen Einwände wird die Nachweisung mit ihren Unterlagen und
den entstandenen Verhandlungen dem Hauptamt zur Festsetzung des Kontingents vorgelegt.
Das von dem Hauptamt festgesetzte Kontingent, bei dem Bruchteile eines kg außer Be-
tracht bleiben, wird dem Fabrikinhaber mit Zustellungsurkunde mitgeteilt. Gegen die Festsetzung
ist die schriftliche Beschwerde an die dem Hauptamt vorgesetzte Direktivbehörde zulässig. Die
Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der Zustellung der
Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei dem Hauptamt eingegangen ist.
Die Entscheidung der Direktivbehörde ist endgültig.
84.
Zur Feststellung des Kontingents von Rohzuckerfabriken, die im Betriebsjahr 1913/14
keine Rüben verarbeitet haben, ist von dem Umfang der Bodenflächen auszugehen, die nach dem
gemäß § 26 Abs. 3 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen aufzustellenden Nachweis im
Erntejahr 1914 für sie mit Rüben bebaut worden sind.
Der Fabrikinhaber hat dem zuständigen Hauptamt unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen schriftlich die Menge und den Zuckergehalt der Rüben darzulegen, die nach der Be-
schaffenheit des Bodens und den Wachstumsverhältnissen des Erntejahrs 1913 auf den bebauten
Bodenflächen voraussichtlich erzielt worden wären, und welche Menge Rohzucker aus dem Er-
trage der Ernte in der Fabrik hätte gewonnen werden können.
Unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, von denen der eine der Rübenbau treibenden
Landwirtschaft, der andere den Betriebsleitern von Rohzuckerfabriken zu entnehmen ist, hat der
Hauptamtsvorstand die Darlegung zu prüfen, die etwa noch erforderlichen Ermittelungen zu
veranlassen und sich hierauf in einem von ihm und den Sachverständigen zu unterschreibenden
Gutachten über die Höhe des für die Fabrik festzusetzenden Kontingents zu äußern.
Das in dem Gutachten vorgeschlagene Kontingent bildet das vorläufige Kontingent der Fabrik.
Das Gutachten mit seinen Unterlagen und den entstandenen Verhandlungen ist durch
Vermittelung der Direktivbehörde der obersten Landesfinanzbehörde einzureichen, die es dem
Bundesrate zur Festsetzung des endgültigen Kontingents vorlegt.
85.
Die Zuckersteuerstelle berechnet zunächst nach dem vorläufigen und darauf nach dem
endgültigen Kontingent die sperrfreie Rohzuckermenge.
102“
Verfahren
in besonderen
Fällen.
Festsetzung
der
Kontingente.
Festsetzung
es
Kontingents
durch den
Bundesrat.
Sperrfreie
Menge.