Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu berishen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 28. November 1914. Nr. 62. 
. I — — 
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Regelung des 2. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post- 
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffelstärke-Industrie ordnung vom 20. März 1000 . .. 607 
Seite 605 
1. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund § 6 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des Absatzes von 
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird bestimmt: 
81. 
Die Fabrikanten von Kartoffelstärke sind verpflichtet, zum Zwecke der Brotbereitung von 
ihren Erzeugnissen, die im Betriebsjahr 1914/15 vom 29. November 1914 an fertiggestellt werden, 
durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin abzusetzen: 
a) 70 vom Hundert ihrer trockenen Kartoffelstärke und ihres Kartoffelstärkemehls, soweit 
diese Erzeugnisse von Superior= oder Primaqualität sind; 
b) den Rest der unter a) genannten Erzeugnisse insoweit, als er nicht zu anderen Zwecken 
als zur Brotbereitung abgesetzt wird. 
§ 2. 
Für die Erzeugnisse, die nach § 1 durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. 
abzusetzen sind, gelten folgende Bedingungen: 
I. Preise. 
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse erhält 
der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel- 
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