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3. Militär wesen.
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch Beschluß des Bundesrats, wie
folgt, abgeändert worden:
I. Bei den Reichs= und Staatsbehörden.
(Zentralblatt S. 317 ff.)
1. § 15 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Rrieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst be-
finden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu bewerben, eine Annahmeprüfung
abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser
Forderung innerhalb angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so
aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend
die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige
Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem Kriege er-
worben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später in das Heer usw. wieder ein-
getreten sind, der Tag ihres Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den
Zivilversorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten Militär-
dienstjahrs.“
2. § 15 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst
befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wiederholen. Bei nachträglicher Be-
werbung innerhalb angemessener Frist sind sie im Bewerberverzeichnisse zu belassen."
II. Bei den Kommunalbehörden usw.
(Zentralblatt S. 345 ff.)
1. § 11 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst be-
finden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu bewerben, eine Annahmeprüfung
abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser
Forderung innerhalb angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so
aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend
die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige
Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem Kriege
erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später in das Heer usw. wieder
eingetreten sind, der Tag ihres Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die
den Zivilversorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten
Militärdienstjahrs."
2. § 11 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst
befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wiederholen. Bei nachträglicher Be-
werbung innerhalb angemessener Frist sind sie im Bewerberverzeichnisse zu belassen."
Berlin, den 24. Dezember 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.