Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 62 — 
3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Unter dem Titel: „Die Rechtsprechung des Kaiserlichen Disziplinarhofs“ ist eine Auswahl von Ent- 
scheidungen dieses Gerichtshofs in amtlichem Auftrag von dem Geheimen Regierungsrat und vor- 
tragenden Rat im Reichsamt des Innern Dr. Alfred Schulze herausgegeben worden. Das Buch ist 
im Verlage von Franz Vahlen in Berlin erschienen und kostet geheftet 7 , gebunden 8,50 MA. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 eine Verlegung der Zollgrenze um das 
hamburgische Freihafengebiet auf dem sogenannten Sülze-Ericus-Gelände beschlossen hat, hat der Senat 
der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Ermächtigung als 
Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung den 24. Dezember 1913 bestimmt. 
Die Beschreibung des Laufes der Zollgrenze (Zentralblatt 1909 S. 749) wird im ersten Absatz 
vom dritten Satze an dahin geändert, daß nach den Worten „nach Uberschreitung der Straße Alter 
Wandrahm“ fortzufahren ist: 
„in gerader Richtung längs dem an der Westseite der Straße Poggenmühle errichteten 
Zollgitter bis zum untersten Absatz der nach der Zollabfertigungsstelle Brookthorhafen 
führenden steinernen Treppe läuft. Von hier aus geht sie in westlicher Richtung an der 
Nordseite des Pontons der Zollabfertigungsstelle Brookthorhafen entlang“ usw. wie bisher. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1913 eine Verlegung der Zollgrenze am Fischerei- 
hafen in Geestemünde beschlossen. Diese Anderung ist am 15. Dezember 1913 in Kraft getreten. 
Die Grenze gegen das Zollausschlußgebiet von Geestemünde läuft nunmehr wie folgt: 
Die Zollgrenze gegen das Zollausschlußgebiet von Geestemünde beginnt im Anschluß 
an die vön der nördlichsten bei tiefster Ebbe hervortretenden Spitze der großen Luneplate 
in nordöstlicher Richtung über die Weser laufende Zollgrenze am rechten Weserufer südlich 
der Einfahrt zum Fischereihafen, überschreitet den Hafenschutzdeich und die Südmole in 
einer Entfernung von ungefähr 165 m von der äußersten Molenspitze sowie den Hafen- 
schlauch des Fischereihafens und läuft in gerader nordöstlicher Richtung, den im Schlickwatt 
zwischen dem Hafenschlauch des Fischereihafens und dem Weserdeiche gegenüber der Zollab- 
fertigungsstelle am Fischereihafen aufgestellten Grenzpfahl schneidend, bis an den äußeren 
Böschungsfuß des Weserdeichs. Von hier aus läuft sie, fast rechtwinklig abbiegend und 
dem äußeren Böschungsfuße des Deiches folgend, 186 m in südöstlicher Richtung geradeaus, 
überschreitet dann, fast rechtwinklig abbiegend, den Deich — auf der Deichkappe einen mit 
einem Drehkreuz versehenen Durchgang für Fußgänger freilassend — und folgt dann etwa 
266 m weit in südlicher Richtung der Böschungsoberkante der Binnenseite des Deiches, die 
Deichkappe im Zollinland lassend. Sie überschreitet dann, im rechten Winkel nach Osten 
abbiegend, die an der Binnenseite des Weserdeichs liegenden beiden Anschlußgleise der Eisen- 
bahn und folgt hierauf, 10 m vom nächsten Gebäude der Schiffswerft von Seebeck entfernt 
bleibend und rechtwinklig abbiegend, in südlicher Richtung etwa 109 m weit der durch einen 
dichten, 2,50 m hohen Bretterzaun gebildeten Grenze der Seebeckwerft. Von hier aus nimmt 
die Zollgrenze, in einem Winkel von etwa 135 Grad abbiegend, ihren Lauf etwa 325 m 
weit in zunächst südöstlicher, dann östlicher Richtung, mit der Werftgrenze der Seebeckwerft 
zusammenfallend, und wendet sich dann in einem Winkel von 83 Grad nach Nordwesten, 
auch hier mit der Grenze der Seebeckwerft zusammenfallend und neben den Gleisanlagen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.