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3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Unter dem Titel: „Die Rechtsprechung des Kaiserlichen Disziplinarhofs“ ist eine Auswahl von Ent-
scheidungen dieses Gerichtshofs in amtlichem Auftrag von dem Geheimen Regierungsrat und vor-
tragenden Rat im Reichsamt des Innern Dr. Alfred Schulze herausgegeben worden. Das Buch ist
im Verlage von Franz Vahlen in Berlin erschienen und kostet geheftet 7 , gebunden 8,50 MA.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 eine Verlegung der Zollgrenze um das
hamburgische Freihafengebiet auf dem sogenannten Sülze-Ericus-Gelände beschlossen hat, hat der Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Ermächtigung als
Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung den 24. Dezember 1913 bestimmt.
Die Beschreibung des Laufes der Zollgrenze (Zentralblatt 1909 S. 749) wird im ersten Absatz
vom dritten Satze an dahin geändert, daß nach den Worten „nach Uberschreitung der Straße Alter
Wandrahm“ fortzufahren ist:
„in gerader Richtung längs dem an der Westseite der Straße Poggenmühle errichteten
Zollgitter bis zum untersten Absatz der nach der Zollabfertigungsstelle Brookthorhafen
führenden steinernen Treppe läuft. Von hier aus geht sie in westlicher Richtung an der
Nordseite des Pontons der Zollabfertigungsstelle Brookthorhafen entlang“ usw. wie bisher.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1913 eine Verlegung der Zollgrenze am Fischerei-
hafen in Geestemünde beschlossen. Diese Anderung ist am 15. Dezember 1913 in Kraft getreten.
Die Grenze gegen das Zollausschlußgebiet von Geestemünde läuft nunmehr wie folgt:
Die Zollgrenze gegen das Zollausschlußgebiet von Geestemünde beginnt im Anschluß
an die vön der nördlichsten bei tiefster Ebbe hervortretenden Spitze der großen Luneplate
in nordöstlicher Richtung über die Weser laufende Zollgrenze am rechten Weserufer südlich
der Einfahrt zum Fischereihafen, überschreitet den Hafenschutzdeich und die Südmole in
einer Entfernung von ungefähr 165 m von der äußersten Molenspitze sowie den Hafen-
schlauch des Fischereihafens und läuft in gerader nordöstlicher Richtung, den im Schlickwatt
zwischen dem Hafenschlauch des Fischereihafens und dem Weserdeiche gegenüber der Zollab-
fertigungsstelle am Fischereihafen aufgestellten Grenzpfahl schneidend, bis an den äußeren
Böschungsfuß des Weserdeichs. Von hier aus läuft sie, fast rechtwinklig abbiegend und
dem äußeren Böschungsfuße des Deiches folgend, 186 m in südöstlicher Richtung geradeaus,
überschreitet dann, fast rechtwinklig abbiegend, den Deich — auf der Deichkappe einen mit
einem Drehkreuz versehenen Durchgang für Fußgänger freilassend — und folgt dann etwa
266 m weit in südlicher Richtung der Böschungsoberkante der Binnenseite des Deiches, die
Deichkappe im Zollinland lassend. Sie überschreitet dann, im rechten Winkel nach Osten
abbiegend, die an der Binnenseite des Weserdeichs liegenden beiden Anschlußgleise der Eisen-
bahn und folgt hierauf, 10 m vom nächsten Gebäude der Schiffswerft von Seebeck entfernt
bleibend und rechtwinklig abbiegend, in südlicher Richtung etwa 109 m weit der durch einen
dichten, 2,50 m hohen Bretterzaun gebildeten Grenze der Seebeckwerft. Von hier aus nimmt
die Zollgrenze, in einem Winkel von etwa 135 Grad abbiegend, ihren Lauf etwa 325 m
weit in zunächst südöstlicher, dann östlicher Richtung, mit der Werftgrenze der Seebeckwerft
zusammenfallend, und wendet sich dann in einem Winkel von 83 Grad nach Nordwesten,
auch hier mit der Grenze der Seebeckwerft zusammenfallend und neben den Gleisanlagen