96 Oberstrichterliche Entscheidungen.
trifft die Bestimmung, daß der Gläubiger von dem Proceßgerichte
erster Instanz auf Antrag zu ermächtigen ist,
die Handlung, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen
kann, auf Kosten des Schuldners vornehmen zu
lassen, wenn der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt,
die Handlung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist
jedoch in dem 8. Buche der Civilproceßordnung enthalten,
welches von der Zwangsvollstreckung handelt, und betrifft
eine auf diese bezügliche Maßnahme. Eine Zwangsvollstreckung
kann aber im vorliegenden Falle erst stattfinden,
nachdem das Endurtheil rechtskräftig geworden
ist (6 644 CPO.). Ueberdies hat die im § 773 vorgesehene,
den Vollzug eines Urtheils bezweckende, Ermächtigung
nach Anhörung des Verpflichteten durch gerichtlichen
Beschluß zu erfolgen und es greift in Bezug
auf diesen, wenn er angefochten werden will, das Beschwerdeverfahren
Platz (§9 776 und 701 CPO.).
In der gegenwärtigen Streitsache hat aber die klagende
Partei den Antrag auf Ertheilung der Ermächtigung im
Sinne des § 773 sofort mit der Klage in der Hauptsache
verbunden und die beiden Vorinstanzen haben in den
ergangenen Urtheilen, welche die Verpflichtung zu einem
bestimmten Verhalten bei der Servitutausübung aussprechen,
diesem Ausspruche sofort die bezeichnete Ermächtigung
angereiht. Es wurde sonach hiedurch nicht
nur eine Vollstreckungsmaßregel angeordnet, ehe das zu
vollstreckende Urtheil selbst noch rechtskräftig geworden
war, sondern auch das für die Ertheilung besagter Ermächtigung
gesetzlich vorgezeichnete und von dem Verfahren
des Hauptprocesses wesentlich abweichende Verfahren
im Voraus abgeschnitten. Urtheil vom 12. Juni 1894;
Reg.-Nr. I 173/93.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enlie (Carl Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Unlv.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.