Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

96  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

trifft  die  Bestimmung,  daß  der  Gläubiger  von  dem  Proceßgerichte
  erster  Instanz  auf  Antrag  zu  ermächtigen  ist,
die  Handlung,  deren  Vornahme  durch  einen  Dritten  erfolgen
  kann,  auf  Kosten  des  Schuldners  vornehmen  zu
lassen,  wenn  der  Schuldner  die  Verpflichtung  nicht  erfüllt,
  die  Handlung  vorzunehmen.  Diese  Vorschrift  ist
jedoch  in  dem  8.  Buche  der  Civilproceßordnung  enthalten,
welches  von  der  Zwangsvollstreckung  handelt,  und  betrifft
eine  auf  diese  bezügliche  Maßnahme.  Eine  Zwangsvollstreckung
  kann  aber  im  vorliegenden  Falle  erst  stattfinden,
  nachdem  das  Endurtheil  rechtskräftig  geworden
ist  (6  644  CPO.).  Ueberdies  hat  die  im  §  773  vorgesehene,
  den  Vollzug  eines  Urtheils  bezweckende,  Ermächtigung
  nach  Anhörung  des  Verpflichteten  durch  gerichtlichen
  Beschluß  zu  erfolgen  und  es  greift  in  Bezug
auf  diesen,  wenn  er  angefochten  werden  will,  das  Beschwerdeverfahren
  Platz  (§9  776  und  701  CPO.).
In  der  gegenwärtigen  Streitsache  hat  aber  die  klagende
Partei  den  Antrag  auf  Ertheilung  der  Ermächtigung  im
Sinne  des  §  773  sofort  mit  der  Klage  in  der  Hauptsache
verbunden  und  die  beiden  Vorinstanzen  haben  in  den
ergangenen  Urtheilen,  welche  die  Verpflichtung  zu  einem
bestimmten  Verhalten  bei  der  Servitutausübung  aussprechen,
  diesem  Ausspruche  sofort  die  bezeichnete  Ermächtigung
  angereiht.  Es  wurde  sonach  hiedurch  nicht
nur  eine  Vollstreckungsmaßregel  angeordnet,  ehe  das  zu
vollstreckende  Urtheil  selbst  noch  rechtskräftig  geworden
war,  sondern  auch  das  für  die  Ertheilung  besagter  Ermächtigung
  gesetzlich  vorgezeichnete  und  von  dem  Verfahren
  des  Hauptprocesses  wesentlich  abweichende  Verfahren
im  Voraus  abgeschnitten.  Urtheil  vom  12.  Juni  1894;
Reg.-Nr.  I  173/93.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enlie  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.