Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Gesetz  über  den  Malzaufschlag.

Abtheilung  I.
Regulirung  und  Erhebung  des  Aerarial-Malzaufschlages.
Gegenstand  der  Steuer.
Artikel  1.
Vom  Malze  wird  eine  besondere  Stener,  der  Malzaufschlag,  erhoben.
Artikel  2.
Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  verstanden.
Artikel  3.
Steuerbar  wird  das  Malz,  sobald  es  für  den  Zweck  der  Erzeugung  von  Bier  oder
Essig  zum  Brechen  zur  Mühle  gelangt.
Artikel  4.  .
Ausgewachsenes  Getreide  ist  im  Falle  der  Verwendung  im  aufschlagpflichtigen  Betriebe

aufschlagfrei.
Artikel  5.

Die  Verwendung  von  ungemälztem  Getreide  für  sich  oder  im  Gemische  mit  Malz
(Mischling)  zur  Fabrikation  von  Essig  ist  zulässig,  unterliegt  aber  den  bestehenden  Kontrolvorschriften.


Zur  Mühle  gebracht,  ist  solches  Gemisch  nach  seinem  ganzen  Maßgehalte  als  aufschlagpflichtiges
  Malz  zu  behandeln,  und  finden  alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  vom  Malze
auch  auf  dieses  Gemisch  Anwendung.

Artikel  6.
Soll  Malz  zu  anderen  als  den  im  Artikel  3  bezeichneten  Zwecken  gebrochen  werden,

so  ist  dasselbe  von  der  Aufschlagentrichtung  befreit.
Es  muß  jedoch  in  diesen  Fällen  dem  Aufschlageinnehmer  eine  schristliche  Deklaration