Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis einschließlich 
28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen Kreisen Brauns- 
berg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt und Land, Labiau, Mohrungen, 
Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter BI fallen, oder 
mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für &A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn, oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des 
Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung 
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
31. Mai oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
3. SBSoll- und Stenuer wesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 12. Mai 1915 beschlossen: 
Im § 7 Abs. 1 des Weinlagerregulativs ist hinter dem ersten Satze als neuer zweiter 
Satz einzuschalten: 
Ist der Wein auf dem Lager in Fässer umgefüllt worden, so ist das zollpflichtige 
Gewicht in der Weise festzusetzen, daß dem Eigengewichte des Weines 17 vom Hundert 
dieses Gewichts zugeschlagen werden. 
Berlin, den 25. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. November 1914 beschlossen, daß ein in Hamburg 
an der Südseite der Niederbaumbrücke gelegener Teil des hamburgischen Freihafengebiets dem Zoll- 
gebiete hinzugefügt wird. Auf Grund der. vom Bundesrat erteilten Ermächtigung hat der Senat der 
Freien und Hansestadt Hamburg den Zeitpunkt für den Eintritt dieser Anderung auf den 1. Juni 1915 
festgesetzt. Von diesem Tage ab läuft die Zollgrenze um das östlich vom Köhlbrand liegende hambur- 
gische Freihafengebiet wie folgt: " 
Von dem westlichen Endpunkt der im MNiederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung 
folgt die Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Palisaden und der schwimmenden Ab- 
fertigungsstelle Vorsetzen bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke, läuft längs der 
Westseite dieser Brücke und in gleicher Richtung nach Süden weiter bis zu dem durch eine 
Grenztafel bezeichneten Punkte und springt dann auer über die Straße nach der Südwest
	        
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