Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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5. In dem ersten Monat jedes Kalendervierteljahrs, erstmals im Juli 1915, ist dem Reichs. 
kanzler (Reichsschatzamt) von den Landeszentralbehörden eine summarische Nachweisung 
über die im vorausgegangenen Vierteljahre verausgabten Beträge und ihre Verwendungs- 
zwecke zu übermitteln. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einzelner 
Ausgaben entscheidet der Bundesrat. 
2. EStatistik. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Mai 1915 beschlossen: 
1. Die unter dem 27. Juni 1907 angeordnete Aufstellung und Veröffentlichung der Statistik 
der Seeschiffahrt durch das Kaiserliche Statistische Amt sowie die Einreichung der Ver- 
änderungsnachweisungen des Bestandes der deutschen Seeschiffe an die Redaktion für 
nautische Veröffentlichungen im Reichsamt des Innern finden während der Dauer des 
Krieges nicht statt. 
2. Zur Bearbeitung der Statistik des Bestandes der deutschen Seeschiffe nach Beendigung 
des Krieges sind zu einem vom Reichskanzler seinerzeit festzusetzenden Zeitpunkt Spezial- 
verzeichnisse des deutschen Schiffsbestandes neu aufzustellen und an die Redaktion für 
nautische Veröffentlichungen im Reichsamt des Innern einzusenden, die sie alsbald dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte mitzuteilen hat. 
Berlin, den 29. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
3. Zoell-- und Steuerwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Freigabe von Spiritus zur Fruchtsafthaltbarmachung 
im Juli und August 1915. 
Auf Grund von §* 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein- 
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bewillige ich die Uberführung von Spiritus 
in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe zur Fruchtsafthaltbarmachung im Juli 
und August 1915 für die Fruchtsaftpresser in Höhe ihres glaubhaft gemachten vorjährigen Verbrauchs. 
Berlin, den 31. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
	        
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