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5. In dem ersten Monat jedes Kalendervierteljahrs, erstmals im Juli 1915, ist dem Reichs.
kanzler (Reichsschatzamt) von den Landeszentralbehörden eine summarische Nachweisung
über die im vorausgegangenen Vierteljahre verausgabten Beträge und ihre Verwendungs-
zwecke zu übermitteln. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einzelner
Ausgaben entscheidet der Bundesrat.
2. EStatistik.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Mai 1915 beschlossen:
1. Die unter dem 27. Juni 1907 angeordnete Aufstellung und Veröffentlichung der Statistik
der Seeschiffahrt durch das Kaiserliche Statistische Amt sowie die Einreichung der Ver-
änderungsnachweisungen des Bestandes der deutschen Seeschiffe an die Redaktion für
nautische Veröffentlichungen im Reichsamt des Innern finden während der Dauer des
Krieges nicht statt.
2. Zur Bearbeitung der Statistik des Bestandes der deutschen Seeschiffe nach Beendigung
des Krieges sind zu einem vom Reichskanzler seinerzeit festzusetzenden Zeitpunkt Spezial-
verzeichnisse des deutschen Schiffsbestandes neu aufzustellen und an die Redaktion für
nautische Veröffentlichungen im Reichsamt des Innern einzusenden, die sie alsbald dem
Kaiserlichen Statistischen Amte mitzuteilen hat.
Berlin, den 29. Mai 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquicres.
3. Zoell-- und Steuerwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Freigabe von Spiritus zur Fruchtsafthaltbarmachung
im Juli und August 1915.
Auf Grund von §* 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein-
erzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bewillige ich die Uberführung von Spiritus
in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe zur Fruchtsafthaltbarmachung im Juli
und August 1915 für die Fruchtsaftpresser in Höhe ihres glaubhaft gemachten vorjährigen Verbrauchs.
Berlin, den 31. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.