Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

8. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 25. Januar 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des §5 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs.Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des Artikel 1 der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 32), betreffend die Fristen des Wechsel= und 
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung 
vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden Absatzes — Bekannt- 
machung vom 21. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost. 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreis Danzig 
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst 
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgczeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist, 
am 31. März 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 bis ein- 
schließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten; 
) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915 bis ein- 
schließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der 
Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn dieser 
ein Sonn, oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des 
Wechsels auf einen Sonn, oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vor- 
gezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 25. Jannar 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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