Full text : Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium. Dritter Band. Wehr und Waffen 1914-1918. (3)

194  Erstes  Kapitel

Beratung  dieser  Frage  stellte  sich  Bulgarien  auf  den  Standpunkt,  daß
es  sämtliches  Kriegsmaterial  unentgeltlich  bekommen  müsse.  Es  stützte
sich  hierbei  auf  den  bereits  erwähnten  Absatz  der  Konvention,  in  der
von  einer  finanziellen  Verpflichtung  Bulgariens  allerdings  nicht  die
Rede  war.  Diese  Unterlassung  hat  im  späteren  Verlauf  manche  Schwierigkeiten
  zur  Folge  gehabt.  Wenn  es  auch  gelang,  mit  dem  Oberst
Gantschew  eine  schriftliche  Vereinbarung  darüber  zu  treffen,  so  genügte
diese  der  Form  nach  in  keiner  Weise,  da  sie  nicht  von  der  verantwortlichen
  Regierung  ausgestellt  war.  Erst  nach  längerem  Drängen  seitens
des  preußischen  Kriegsministeriums  gelang  es  am  10.  Juni  1916,
eine  schriftliche  Erklärung  des  Ministerpräsidenten  Radoslawow  zu  erlangen,
  in  der  er  die  Bezahlung  des  gesamten  gelieferten  Kriegsmaterials
  durch  Bulgarien  im  Namen  seiner  Regierung  zusicherte.

Aus  den  gleichen  Gründen,  die  zu  einer  Anderung  des  türkischen
Lieferungsverfahrens  geführt  hatten,  machte  das  preußische  Kriegsministerium
  folgenden  Vorschlag:

Waffen,  Munition,  Bekleidung,  Ausrüstungsstücke  und  Sanitätsmaterial
  sollten  unter  vorschußweiser  Ubernahme  der  Kosten  auf  die
deutsche  Reichskasse  geliefert  werden,  falls  Bulgarien  nicht  zur  Ersparnis
der  sonst  notwendigen  zeitraubenden  Verhandlungen  mit  dem  Reichsschatzamt
  sofortige  Bezahlung  vorziehen  sollte.

Alle  anderen  Heeresbedürfnisse  sollten  freihändig  in  Deutschland
beschafft  werden  können,  mit  der  einzigen  Beschränkung,  daß  der  beabsichtigte
  Kauf  vorher  beim  preußischen  Kriegsministerium  anzumelden
war,  das  bei  Genehmigung  der  Bestellung  möglichst  einige  für  eine
Lieferung  in  Betracht  kommende  Firmen  namhaft  zu  machen  hatte.
Bestellung  und  Bezahlung  sollte  durch  das  bulgarische  Kriegsministerium
selbständig  erfolgen.

Mit  diesem  Vorschlage  erklärte  sich  der  bulgarische  Kriegsminister
Naidenow  am  2.  Februar  1916  einverstanden.  Bei  der  praktischen
Ausführung  des  Abkommens  ergab  sich  jedoch,  daß  die  freihändige
Beschaffung  der  bulgarischen  Heeresverwaltung  nicht  unerhebliche  Schwierigkeiten
  bereitete,  da  die  bulgarischen  Landesgesetze  Heeresbestellungen
bei  privaten  Unternehmungen  nur  auf  Grund  vorheriger  öffentlicher
Submission  gestatteten.  Ein  derartiges,  mit  zeitraubenden  Förmlichkeiten
  verbundenes  Verfahren  war  bei  der  Versorgung  mit  dringendem
Kriegsmaterial  nicht  anwendbar.  Im  Januar  1017  wurde  deshalb  eine