194 Erstes Kapitel
Beratung dieser Frage stellte sich Bulgarien auf den Standpunkt, daß
es sämtliches Kriegsmaterial unentgeltlich bekommen müsse. Es stützte
sich hierbei auf den bereits erwähnten Absatz der Konvention, in der
von einer finanziellen Verpflichtung Bulgariens allerdings nicht die
Rede war. Diese Unterlassung hat im späteren Verlauf manche Schwierigkeiten
zur Folge gehabt. Wenn es auch gelang, mit dem Oberst
Gantschew eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, so genügte
diese der Form nach in keiner Weise, da sie nicht von der verantwortlichen
Regierung ausgestellt war. Erst nach längerem Drängen seitens
des preußischen Kriegsministeriums gelang es am 10. Juni 1916,
eine schriftliche Erklärung des Ministerpräsidenten Radoslawow zu erlangen,
in der er die Bezahlung des gesamten gelieferten Kriegsmaterials
durch Bulgarien im Namen seiner Regierung zusicherte.
Aus den gleichen Gründen, die zu einer Anderung des türkischen
Lieferungsverfahrens geführt hatten, machte das preußische Kriegsministerium
folgenden Vorschlag:
Waffen, Munition, Bekleidung, Ausrüstungsstücke und Sanitätsmaterial
sollten unter vorschußweiser Ubernahme der Kosten auf die
deutsche Reichskasse geliefert werden, falls Bulgarien nicht zur Ersparnis
der sonst notwendigen zeitraubenden Verhandlungen mit dem Reichsschatzamt
sofortige Bezahlung vorziehen sollte.
Alle anderen Heeresbedürfnisse sollten freihändig in Deutschland
beschafft werden können, mit der einzigen Beschränkung, daß der beabsichtigte
Kauf vorher beim preußischen Kriegsministerium anzumelden
war, das bei Genehmigung der Bestellung möglichst einige für eine
Lieferung in Betracht kommende Firmen namhaft zu machen hatte.
Bestellung und Bezahlung sollte durch das bulgarische Kriegsministerium
selbständig erfolgen.
Mit diesem Vorschlage erklärte sich der bulgarische Kriegsminister
Naidenow am 2. Februar 1916 einverstanden. Bei der praktischen
Ausführung des Abkommens ergab sich jedoch, daß die freihändige
Beschaffung der bulgarischen Heeresverwaltung nicht unerhebliche Schwierigkeiten
bereitete, da die bulgarischen Landesgesetze Heeresbestellungen
bei privaten Unternehmungen nur auf Grund vorheriger öffentlicher
Submission gestatteten. Ein derartiges, mit zeitraubenden Förmlichkeiten
verbundenes Verfahren war bei der Versorgung mit dringendem
Kriegsmaterial nicht anwendbar. Im Januar 1017 wurde deshalb eine