Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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8. Kon sulat wesen. 
Dem Konsul von Guatemala in Hamburg, Karl Reichow, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
4. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Auf Grund der §§ 11, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 
vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 5160) bestimme ich: 
1. Vertellungsstelle für Mohzucker. 
81. 
Als Verteilungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915 (Deutscher Reichs- 
anzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1915) errichtete Verteilungsstelle. 
8 2. 
Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckerfabriken an die 
einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu liefern sind sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Hierbei ist 
einerseits auf die Betriebsweise der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken, anderseits auf eine möglichst 
gleichmäßige Zuteilung an alle Verbrauchszuckerfabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht 
zu nehmen. " 
3. 
Die Verteilungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckermengen 
den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zugeteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, die 
Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken und die festgesetzten Preise ist tunlichst Rüchsicht 
zu nehmen. " 
4 
Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Verteilungsstelle 
gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäftsführer. 
5. 
Die Zuckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingetretenen Ande- 
rungen an die Geschäftsführer in dem Umfang verpflichtet, in dem die Verteilungsstelle es zur Durch- 
führung ihrer Aufgabe für erforderlich erachtet. 
86. 
Die Mitglieder, Geschäftsführer und Angestellten der Verteilungsstelle sowie alle zu den 
Arbeiten der Verteilungsstelle hinzugezogenen Personen sind zur Geheimhaltung aller durch die Ver- 
teilungsstelle zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegenheiten verpflichtet. Die der Verteilungsstelle 
gemachten Angaben dürfen nur für die Zwecke der Verteilungsstelle verwandt werden. 
7. 
Die Verteilungsstelle bestimmt auf Grund der §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker im Betriebsjahr 1915 16 den Abgabeanteil der einzelnen Rohzuckerfabriken. Sie kann den 
Abgabeanteil derjenigen Rohzuckerfabriken, die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbeiten, 
entsprechend der erworbenen Rübenmenge erhöhen. 
88. 
Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ist, sosern nicht eine besondere Bestimmung 
getroffen ist, die aus ihnen unmiltelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom
	        
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