— 378 —
Verbrauchszuckerfabriken, die früher nicht nach den Bedingungen für den Danziger Zucker-
handel Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, daß ihnen statt der in den Danziger Be-
dingungen vorgesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahlung gegen Frachtbriefdoppelstücke
gestattet wird. Der Empfänger ist berechtigt, den gwurihre selbst auszustellen.
81
Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Ellen wird berechnet 1,50 .4 für den Sack von 75
bis 100 r 1125 “ für den Sack von 50 kg und 0,75 /“7 für den Sack von 25 kg
i Zucker in Broten und bei Zucker in Platten wird Papier und Faden N Zucker gewogen
und berechnef Würfelzucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Taraverlust geliefert. Bei anderem
Jucker ka iten und bei Zucker in Fässern werden Reifen, Nägel und Papier als Zucker gewogen
und berechnet
Jede Rohzuckerfabrik hat auf Erfordern Le Verteilungsstelle für den verteilten und jede Ver-
brauchszuckerfabrik für den zugeteilten Rohzucker eine Gebühr von 11 Pfennig für je 50 kg an den
„Verein der Deutschen Zuckerindustrie zu Berlin“ zu zahlen.
Berlin, den 13. September 1915.
Der Reichskanzler.
(Reichsamt des Innern.)
Im Auftrage: Richter.
5. Zoll= und Steuer wesen.
Berichtigung.
In Nr. 36 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 27. August 1915 muß es auf
S. 361 unter „2. Zoll= und Steuerwesen.“ Zeile 1 statt für das Berichtsjahr 1915 16 lauten: für das
Betriebsjahr 19515/16.
6. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen:
unter Ifd. Nr. 52:
in Spalte 4 „Gütersloh, Zollamt 1",
in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett"“,
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs-
stelle von der Landesregierung bestimmt wird.
Berlin, den 16. September 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquicères.