Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

83.

Den  Lotterien  sind  Ausspielungen  von  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sachen
gleich  zu  achten  mit  Ausnahme  der  im  Fürstenthum  veranstalteten  Ausspielungen
von  Waaren  im  Umherziehen  (8  560  der  Gewerbeordnung),  bezüglich  deren  es  bei
den  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung  bewendet.

6  4.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  Greiz,  den  19.  Jannar  1901.
(L  8)  (gez)  Feinrich  XXII.

(gegez.)  v.  Meding
i.  V.

2.  N  1  2.  Mer  4  4.

vom  21.  Januar  1901,
betreffend  die  Thüringisch-Anhaltische  Staatslotterie.

Das  Fürstenthum  ist  vom  1.  November  vor.  Is.  an  der

Thüringisch-Anhaltischen  Staatslotterie
beigetreten.

Für  diese  Lotterie  besteht  eine  gemeinsame  Lotterie-Direktion  mit  dem  Sitze
in  Gotha.  Der  Lotterie-Direktion  liegt  die  Vertretung  des  Lotterie-Unternehmens,
namentlich  der  Verkehr  mit  den  Behörden,  den  Einnehmern  (Kollekteuren)  und  dem
Publikum  ob.

Das  Spielen  in  der  Thüringisch-Anhaltischen  Staatslotterie  und  der  Vertrieb
der  Loose  derselben  ist  für  das  Fürstenthum  seit  1.  November  vor.  Is.  (vergleiche
Regierungs-  Hekanntmachung  vom  14.  November  1900  —  Amts=  und  Verordnungsblatt
  S.  920  —)  gestattet.

Greiz,  den  21.  Januar  1901.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

v.  .X  v
Saupe.