Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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b) wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Ver- 
sicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht 
unterlassen hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird (§ 101 
des Gesetzes). Ist dagegen der Arbeitgeber bei einem Antrage 
auf Ausstellung einer Quittungskarte als freiwilliger Geschäfts- 
führer oder als Beauftragter des Versicherten anzusehen, wie 
dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer Betriebe 
für ihre sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Qunittungs- 
karten übernommen haben, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
Deutlichkeit der Eintragungen. 
Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu 
bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unent- 
behrliche Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt 
werden. 
Vermeidung von Gängen u. s. w. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von 
Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß 
dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. 
Vorrath von Ouittungskarten. 
Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Versiche- 
rungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Quittungskarten 
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die spätere Ergänzung des 
Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu 
beantragen; dabei sind die für QOuittungskarten von den Betheiligten er- 
hobenen Beträge (§8 101 Absatz 1 und 102 Absatz 2 a. a. O., vergl. 
vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen. 
Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Onittungskarten 
Grund zu der Annahme, daß von den Betheiligten zu Unrecht unterlassen 
worden sei, Marken in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in zu- 
reichender Höhe zu verwenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung 
nach Maßgabe des § 127 a. a. O. herbeizuführen.
	        
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