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b) wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Ver-
sicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht
unterlassen hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird (§ 101
des Gesetzes). Ist dagegen der Arbeitgeber bei einem Antrage
auf Ausstellung einer Quittungskarte als freiwilliger Geschäfts-
führer oder als Beauftragter des Versicherten anzusehen, wie
dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer Betriebe
für ihre sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Qunittungs-
karten übernommen haben, so sind Kosten nicht zu fordern.
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen.
Deutlichkeit der Eintragungen.
Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu
bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unent-
behrliche Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt
werden.
Vermeidung von Gängen u. s. w.
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von
Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß
dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige
Weiterungen erspart bleiben.
Vorrath von Ouittungskarten.
Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Versiche-
rungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Quittungskarten
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die spätere Ergänzung des
Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu
beantragen; dabei sind die für QOuittungskarten von den Betheiligten er-
hobenen Beträge (§8 101 Absatz 1 und 102 Absatz 2 a. a. O., vergl.
vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen.
Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Onittungskarten
Grund zu der Annahme, daß von den Betheiligten zu Unrecht unterlassen
worden sei, Marken in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in zu-
reichender Höhe zu verwenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung
nach Maßgabe des § 127 a. a. O. herbeizuführen.