Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 120 — 
Sind die Säcke nicht binnen 3 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch berechtigt, 
unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 1.“ auf je 50 kg Rohzucker und 
Zuckerfutter, von 1,20 auf je 50 kg Melassefutter, von 3 JN auf je 50 kg getrocknete Zuckerrüben 
und von 3 M auf je 50 kg Schnitzel in Rechnung zu stellen. 
Artikel I. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. Mai 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
  
3. Bersicherung s wesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Fristen für die Aufbewahrung der Kassenbücher der Krankenkassen. 
  
Der Bundesrat hat auf Grund des § 366 der Reichversicherungsordnung folgendes bestimmt: 
§ 29 der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1913 über Art und Form der Rechnungs- 
führung der Orts-, Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 1009) erhält folgende Fassung: 
Die Krankenbücher sind mindestens zehn Jahre, die übrigen Kassenbücher mit 
den zugehörigen Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Auf- 
bewahrungsfrist beginnt mit dem Schlusse desjenigen Geschäftsjahrs, auf welches 
sich die letzte Eintragung in dem Kassenbuche bezieht. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Berlin, Carl Hehymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.