Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im Abs. 1 statt 
„im Nichtfrankierungsfalle ..... 10,«,«zusetzen 
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 
4. In demselben § (37) erhält der Abs. wfolgenden Wortlaut: 
Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des Abs. vu beide- 
mal statt „400“ zu setzen: 
800 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist im letzten 
Satze des Abs. n das Wort „Porto“ zu streichen. 
In demselben § (45) ist im Abs. w statt „des Portos zu setzen: 
der Gebühr 
7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist" zu setzen: 
sind , 
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs.#: als 2. Satz einzuschalten: 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es 
desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln 
unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
Ubergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert 
sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Pf. nacherhoben. 
Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. Vom 12. 2 Juli 1916. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert: 
1. Im § 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 5 teil- 
baren Pfennigbetrag) weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten: 
u. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle Pfennige 
aufwärts abzurunden. « 
Z.Zwischen§15und16istalsneuer§einzuschaltem 
Pressetelegramme. 
§ 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 577) be- 
freite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme 
in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner
	        
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