186 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Sache weiter an einen Dritten veräußern sollte,
der zwischen ihnen geschlossene Vertrag als gar nicht
geschlossen angesehen werden solle. Linde, Ztschr.
f. Civ. R. u. Proz. Bd. 5 S. 12; Windscheid,
Pand. S§. 172a; Arndts, Pand. §. 132; Seuffert,
Pand. §. 124; Göschen, Vorl. Bd. IIa
g. 229 S. 34; Glück, Pand. S. 976 Ziff. II
Bd. 16 S. 63; Bl. f. RA. Bd. 32 S. 299. —
Aus Thl. II c. 2 F. 6 des bayr. Ldr. und Anm.
Nr. 4 lit. d, aus c. 7 C. 4.54 u. kr. 7 8. 2
D. 20.5 folgt nicht, daß eine gegen ein Veräußerungsverbot
vorgenommene Veräußerung nichtig und
nicht geeignet sei, das Eigenthum an den Käufer
zu übertragen. Bei c. 7 F. 4.51 wollte nicht die
Wirkung des Veräußerungsverbotes bestimmt, sondern
nur der Begriff der Veräußerung festgesetzt
werden. Glück a. a. O. S. 66. Bei kr. 7 F. 2
D. 20.5 steht der richtige Text nicht fest, und kann
daher auf diese Stelle überhaupt ein Gewicht nicht
gelegt werden. Göschen, Vorl. Bd. 2 Abth. 1
S. 36; Mommsen, Digestenausgabe Bd. I S. 596;
Windscheld, Pand. §. 172a Note 8. Und die
allegirte Stelle des bayr. Landr. enthält über die
Wirkungen des Veräußerungsverbotes gar nichts,
und die Anm. hlezu Nr. 4 lit. d enthält nur eine
Privat-Ansicht Kreittmayr's, für deren Richtigkeit
er selbst nicht einsteht.
Ein vertragsmäßiges Veräußerungsverbot steht
auch die Erlangung des Usukapionsbesitzes an der
veräußerten Sache und der Zulässigkeit der publi-Kanischen
Klage nicht entgegen. Urth. v. 28. März
HVNr. 3366.
Neue Anlage. Allg. Preuß. Landrecht
Th. 1 Tit. 22 8. 71 mit §. 8. Nicht jede Veränderung
in der Benützung eines Grundstückes ist
als eine „neue Anlage“ aufzufassen; denn der §. 8
a. a. O., auf welchen §. 71 verweist, spricht nicht