Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

186  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Sache  weiter  an  einen  Dritten  veräußern  sollte,
der  zwischen  ihnen  geschlossene  Vertrag  als  gar  nicht
geschlossen  angesehen  werden  solle.  Linde,  Ztschr.
f.  Civ.  R.  u.  Proz.  Bd.  5  S.  12;  Windscheid,
Pand.  S§.  172a;  Arndts,  Pand.  §.  132;  Seuffert,
  Pand.  §.  124;  Göschen,  Vorl.  Bd.  IIa
g.  229  S.  34;  Glück,  Pand.  S.  976  Ziff.  II
Bd.  16  S.  63;  Bl.  f.  RA.  Bd.  32  S.  299.  —
Aus  Thl.  II  c.  2  F.  6  des  bayr.  Ldr.  und  Anm.
Nr.  4  lit.  d,  aus  c.  7  C.  4.54  u.  kr.  7  8.  2
D.  20.5  folgt  nicht,  daß  eine  gegen  ein  Veräußerungsverbot
  vorgenommene  Veräußerung  nichtig  und
nicht  geeignet  sei,  das  Eigenthum  an  den  Käufer
zu  übertragen.  Bei  c.  7  F.  4.51  wollte  nicht  die
Wirkung  des  Veräußerungsverbotes  bestimmt,  sondern
  nur  der  Begriff  der  Veräußerung  festgesetzt
werden.  Glück  a.  a.  O.  S.  66.  Bei  kr.  7  F.  2
D.  20.5  steht  der  richtige  Text  nicht  fest,  und  kann
daher  auf  diese  Stelle  überhaupt  ein  Gewicht  nicht
gelegt  werden.  Göschen,  Vorl.  Bd.  2  Abth.  1
S.  36;  Mommsen,  Digestenausgabe  Bd.  I  S.  596;
Windscheld,  Pand.  §.  172a  Note  8.  Und  die
allegirte  Stelle  des  bayr.  Landr.  enthält  über  die
Wirkungen  des  Veräußerungsverbotes  gar  nichts,
und  die  Anm.  hlezu  Nr.  4  lit.  d  enthält  nur  eine
Privat-Ansicht  Kreittmayr's,  für  deren  Richtigkeit
  er  selbst  nicht  einsteht.

Ein  vertragsmäßiges  Veräußerungsverbot  steht
auch  die  Erlangung  des  Usukapionsbesitzes  an  der
veräußerten  Sache  und  der  Zulässigkeit  der  publi-Kanischen
  Klage  nicht  entgegen.  Urth.  v.  28.  März
HVNr.  3366.

Neue  Anlage.  Allg.  Preuß.  Landrecht
Th.  1  Tit.  22  8.  71  mit  §.  8.  Nicht  jede  Veränderung
  in  der  Benützung  eines  Grundstückes  ist
als  eine  „neue  Anlage“  aufzufassen;  denn  der  §.  8
a.  a.  O.,  auf  welchen  §.  71  verweist,  spricht  nicht