Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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6. Die Hebestelle hat nach Uberschreitung des Kontingents um mehr als 15 v. H. das Erforderli 
etwaiger Sicherstellung des erhöhten Kriegsaufschlags (§ 13 Abs. 4) zu veranlassen. « forderliche wegen 
7. Die von Betrieben, die kein Kontingent erhalten haben, versteuerten Mengen sind ebenfalls im « - 
buch anzuschreiben. P gen Kontingents- 
8. Sobald nach Ablauf des Kontingentsabschnitts die im letzten Monat versteuerten Mengen angeschrieb 
worden sind, ist das Kontingentsbuch in allen Abteilungen abzuschließen und festzustellen, ob das Kontingent um m ¾ 
als 15 v. H. überschritten ist. Zutreffendenfalls ist der Betrag des zu entrichtenden erhöhten Kriegsaufschlags zu #r 
rechnen. Unter der Berechnung ist der Tag und die Nummer der Eintragung im Einnahmebuch und im Steuerzei hor 
buche zu vermerken. · n- 
O. Das Kontingentsbuch nebst den geprüften Auszügen wird Beleg zum Zigarettensteuer= und Kriegsaufschlag- 
Einnahmebuche. g- 
 
	        
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