Anlage 1.
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Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des
Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
.S. 639) in den Hünden der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten ge.
stempelten Scheckvordruche und Schechstempelmarken.
Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatz-
stempel werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den
Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Scheckstempelmarken und gestempelten
Scheckvordrucke folgende Bestimmungen getroffen:
A. 1.
2.
Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens Ende März 1917 bei einer zu-
ständigen Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich
bei einer bisher zum Vertriebe von Scheckstempelmarken zuständigen Amtsstelle
unter Uberreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle
festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung
in Höhe des Nennwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann verlangen,
daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 100 Stück vorgelegt
werden, in Reihen von je 10 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenenfalls
in Bogen von je 100 Stück zu je 10 solcher unmittelbar untereinandergeordneten
Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht
werden, ferner daß jeder Papierbogen mit dem Firmenstempel oder dem Namen
des Antragstellers gekennzeichnet werde.
Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den
Amtsstellen vorhandenen Scheckstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegen-
wart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll,
zu vernichten, soweit sie nicht zur Verwendung als Wechselstempelmarken weiter
vertrieben werden.
Die zu gestempelten Scheckvordrucken in teilweise oder gänzlich unverbrauchten
Scheckbüchern entrichtete Abgabe wird nur auf schristlichen Antrag derjenigen Bank,
Kasse usw., welche das Scheckbuch hat abstempeln lassen, erstattet. Die Erstattung
ist unter Vorlegung der Scheckbücher bei derjenigen Steuerstelle zu beantragen,
bei welcher die Stempelabgabe entrichtet ist. Erstattung wird nur geleistet, wenn
kein Zweifel darüber besteht, daß die Vordrucke, einen echten Stempelaufdruck
tragen und noch nicht gebraucht sind sowie daß die Abgabe von den abgestempelten
Vordrucken entrichtet und noch nicht erstattet ist. Der Steuerstelle steht das Recht
zu, die Vorlegung der Steuerquittung über die Entrichtung der Abgabe zu ver-
langen. In dem Antrag sind die überreichten Scheckbücher nach der Nummerfolge
geordnet unter Angabe der Nummerbezeichnung, der in ihnen enthaltenen Zahl
ungebrauchter Vordrucke und deren Steuerwerts aufzuführen. Mit Zustimmung
der Steuerstelle kann von der Ordnung nach der Nummerfolge und Angabe der
Nummerbezeichnung abgesehen werden, wenn die Bücher nach der Anzahl der in
ihnen enthaltenen Vordrucke in Bündel geordnet vorgelegt und dementsprechend in
dem Antrag unter Angabe ihrer Anzahl, der Stückzahl der Vordrucke und des
Steuerwerts gesondert aufgeführt werden. Der Antrag ist von der. Steuerstelle
zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände mit einer Bescheinigung darüber
zu versehen, daß der Erstattung der Abgabe Bedenken nicht entgegenstehen und