Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Anlage 1. 
— 248 — 
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des 
Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
.S. 639) in den Hünden der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten ge. 
stempelten Scheckvordruche und Schechstempelmarken. 
Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatz- 
stempel werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den 
Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Scheckstempelmarken und gestempelten 
Scheckvordrucke folgende Bestimmungen getroffen: 
A. 1. 
2. 
  
Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens Ende März 1917 bei einer zu- 
ständigen Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 
Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich 
bei einer bisher zum Vertriebe von Scheckstempelmarken zuständigen Amtsstelle 
unter Uberreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle 
festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung 
in Höhe des Nennwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann verlangen, 
daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 100 Stück vorgelegt 
werden, in Reihen von je 10 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenenfalls 
in Bogen von je 100 Stück zu je 10 solcher unmittelbar untereinandergeordneten 
Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht 
werden, ferner daß jeder Papierbogen mit dem Firmenstempel oder dem Namen 
des Antragstellers gekennzeichnet werde. 
Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den 
  
  
Amtsstellen vorhandenen Scheckstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegen- 
wart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, 
zu vernichten, soweit sie nicht zur Verwendung als Wechselstempelmarken weiter 
vertrieben werden. 
Die zu gestempelten Scheckvordrucken in teilweise oder gänzlich unverbrauchten 
Scheckbüchern entrichtete Abgabe wird nur auf schristlichen Antrag derjenigen Bank, 
Kasse usw., welche das Scheckbuch hat abstempeln lassen, erstattet. Die Erstattung 
ist unter Vorlegung der Scheckbücher bei derjenigen Steuerstelle zu beantragen, 
bei welcher die Stempelabgabe entrichtet ist. Erstattung wird nur geleistet, wenn 
kein Zweifel darüber besteht, daß die Vordrucke, einen echten Stempelaufdruck 
tragen und noch nicht gebraucht sind sowie daß die Abgabe von den abgestempelten 
Vordrucken entrichtet und noch nicht erstattet ist. Der Steuerstelle steht das Recht 
zu, die Vorlegung der Steuerquittung über die Entrichtung der Abgabe zu ver- 
langen. In dem Antrag sind die überreichten Scheckbücher nach der Nummerfolge 
geordnet unter Angabe der Nummerbezeichnung, der in ihnen enthaltenen Zahl 
ungebrauchter Vordrucke und deren Steuerwerts aufzuführen. Mit Zustimmung 
der Steuerstelle kann von der Ordnung nach der Nummerfolge und Angabe der 
Nummerbezeichnung abgesehen werden, wenn die Bücher nach der Anzahl der in 
ihnen enthaltenen Vordrucke in Bündel geordnet vorgelegt und dementsprechend in 
dem Antrag unter Angabe ihrer Anzahl, der Stückzahl der Vordrucke und des 
Steuerwerts gesondert aufgeführt werden. Der Antrag ist von der. Steuerstelle 
zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände mit einer Bescheinigung darüber 
zu versehen, daß der Erstattung der Abgabe Bedenken nicht entgegenstehen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.