Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Bekanntmachung 
zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 
11. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032), der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 27. Sep- 
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines 
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
§ 1. 
Für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die 
in der Anlage 1 aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik. 
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführien Orten außerhalb des Standorts der — 
herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise frei Verladestelle des Lagerorts. 
§ 2. 
Für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik die 
in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis. — 
Die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß § 19 Abs. 1 
und § 20 der Ausführungsbestimmungen für Kommunalverbände überwiesen wird, hat, vorbehaltlich 
besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preisen 
zu erfolgen. 
Die Preise, zu denen die Lieferung von Zucker in anderen als den im Abs. 2 bezeichneten 
Fällen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preisen 
festgesetzt werden. 
83. 
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 festgesetzten Zu- 
schläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über besondere Verpackungs- 
arten und deren Berechnung, erlassen. 
% 84. 
Die Vorschriften in § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 gelten auch für Verbrauchszucker aus dem 
Betriebsjahr 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die die ihnen hiernach 
in zahlenden Preise für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1915/16 die für dieses Betriebsjahr 
ze aahen Preise übersteigen, an die Reichszuckerausgleichsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin 
zu zahlen. 
Die Reichszuckerstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. 
· §5. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 29. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun. 
  
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