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Bekanntmachung
zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom
11. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032), der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 27. Sep-
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
§ 1.
Für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die
in der Anlage 1 aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik.
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführien Orten außerhalb des Standorts der —
herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise frei Verladestelle des Lagerorts.
§ 2.
Für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik die
in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis. —
Die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß § 19 Abs. 1
und § 20 der Ausführungsbestimmungen für Kommunalverbände überwiesen wird, hat, vorbehaltlich
besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preisen
zu erfolgen.
Die Preise, zu denen die Lieferung von Zucker in anderen als den im Abs. 2 bezeichneten
Fällen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preisen
festgesetzt werden.
83.
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 festgesetzten Zu-
schläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über besondere Verpackungs-
arten und deren Berechnung, erlassen.
% 84.
Die Vorschriften in § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 gelten auch für Verbrauchszucker aus dem
Betriebsjahr 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die die ihnen hiernach
in zahlenden Preise für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1915/16 die für dieses Betriebsjahr
ze aahen Preise übersteigen, an die Reichszuckerausgleichsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin
zu zahlen.
Die Reichszuckerstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
· §5.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 29. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
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