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fehlsrecht gegen die Behörden der Gliedstaaten zu: es
ist endlich Sache (des Reiches, über die Verkündigung
der Reichsgesetze nicht nur Bestimmungen zu erlassen,
sondern auch die erforderlichen Einrichtungen selbst
zu treffen.
Was den Inhalt der Reichsgesetze selbst anlangt,
so kann das Reich auf Grund des Art. 4 der R.-V. nur
Rechtssätze, d. h. allgemeine abstrakte, die Behörden
und die Unterthanen verpflichtende Vorschriften erlassen ;
es kann dagegen auf Grund des Art. 4 keine Verwaltungsverordnungen
erlassen und keine Verwaltungsbefehle erteilen,
da diese nicht ihre rechtliche Natur verändern,
nicht den Charakter von Rechtssätzen erhalten, wenn
sie auf dem Wege des formellen Rechtes ergehen; ob
sie auf Grund einer anderen Bestimmung der Verfassung
erlassen werden können, wird später zu untersuchen sein.
Es bleibt noch zu untersuchen, ob das Reich kraft
seines Gesetzgebungsrechtes auch Bestimmungen darüber
treffen kann, wer ein erlassenes Gesetz zu vollziehen
hat, ob es bestimmen kann, dass die Vollziehung durch
das Reich, durch Reichsbehörden zu geschehen hat,
präziser gesprochen, ob im Gesetzgebungsrechte des
Reiches über eine bestimmte Materie, da ihm ja ein
abstraktes Gesetzgebungsrecht nicht schlechthin, sondern
nur ein Gesetzgebungsrecht über bestimmte Angelegenheiten
zusteht, begrifflich ein Recht des Reiches, sich
vollziehende Befugnisse in dieser Materie beizulegen,
eingeschlossen ist. Diese Frage ist unbedingt zu verneinen.
*)
Ein Beispiel wird es klar legen. Nach Art. 4 Z. 1
der R.-V. unterliegt der Gesetzgebung des Reiches der
Gewerbebetrieb. Wenn nun das Reich den Gewerbebetrieb
regelt und anlässlich dieser Regelung auch Bestimmungen
über den Vollzug des Gesetzes trifft, z. B.
dem Reichskanzler die Befugnis erteilt, die Nebensta-
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*) G. Meyer a, a. O. (insbesondere Anmerkung 10) bejaht die
Frage, jedoch ohne seine Ansicht des Näheren zu begründen.