Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Ausführungsbestimmung IV der Peichs.Wankhstelle. 
Auf Grund der durch die §8 9, 238 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke von 
27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt: 
Artikel I. .. 
Die Ausführungsbestimmung II der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 (Zentralblatt 
das Deutsche Reich Seite 199, Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 1916) wird 
gehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
1. Mit leeren Säcken dürfen nur Personen Handel treiben, die hierzu die Genehmigung dei 
Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem Deutschen Reiche im Kriegszustande 
befindlichen Staates wird die Genehmigung zum Sackhandel nicht erteilt. Die für den Gewerbe- 
betrieb vorgeschriebenen sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen bleiben unberührt. 
2. Die Händler im Sinne dieser Vorschriften werden in Sackhändler mit ihren Aufkäufen, 
Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler eingeteilt. Spezialgroßhändler können zugelassen werden 
für den Handel mit Säcken für 
a) Mehl, 
b) Raffinade, Rohzucker und Schnitzel. 
3. Die Zulassung der Sackhändler erfolgt durch die Reichs-Sackstelle nach Maßgabe des 
Bedürfnisses unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Die Zulassung erfolgt nur für eine Gruppe, 
auch wenn der Händler mehrere Niederlassungen besitzt. Für die Zulassung gelten folgende Bedingungen. 
A. Die Sackhändler haben für sich und jeden ihrer Aufkäufer bei der Reichs-Sackstelle je 
eine Ausweiskarte gegen Hinterlegung einer Sicherheit von 50,00 JN& zu beantragen. Eine Verzinsung 
der Sicherheit, soweit sie in bar geleistet ist, findet nicht statt. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt 
nur gegen Aushändigung der Karte. Die Ausweiskarte gilt für die Person, auf deren Namen sie 
lautet und ist nicht übertragbar. Der Sackhändler muß sich schon vor dem Kriege am jetzigen Orte 
seiner gewerblichen Niederlassung mit dem Handel in Säcken, die im eigenen Lager sortiert wurden, 
befaßt haben. Der Sackhändler muß schon vor dem Kriege mindestens 10 Aufkäufer beschäftigt und mit 
einer Sackgroßhandlung in Geschäftsbeziehungen gestanden haben. Er muß im Besitze von Räumlich- 
keiten und Einrichtungen sein, die es ihm ermöglichen, die Säcke zu prüfen und teilweise auszubessern. 
Hat ein Sackgroßhändler bisher ausschließlich mit Aufkäufern in direkter Geschäftsverbindum 
gestanden, dann kann auf seinen Antrag einer seiner Aufkäufer, vorausgesetzt, daß sich solcher schon 
vor dem Kriege am jetzigen Orte seiner gewerblichen Niederlassung mit dem Handel in gebrauchten 
Säcken befaßt hat, als Sackhändler zugelassen werden, sofern sich ihm mindestens 10 der bisherigen 
Aufkäufer dieser Großhandlung anschließen. * 
B. Der Sackgroßhändler muß schon vor dem Kriege 
a) handelsgerichtlich eingetragen gewesen sein, 
5 sich mit dem Handel in gebrauchten Säcken aller Art befaßt haben, 
I) solche auf eigenem Lager sortiert und repariert haben und 
d) mindestens 20 Leute im Sackbetriebe beschäftigt haben. » 
Der Sackgroßhändler muß zur Sortierung und Reparatur der Säcke geeignete Lagerraume 
von mindestens 1000 qm besitzen und mindestens 30 Leute beschäftigen. Er muß ferner im August 19s# 
der Reichs-Sackstelle einen Bestand von mindestens 50 000 Stück Säcken gemeldet haben. 
C. Die Spezialgroßhändler müssen außer den für Sackgroßhändler unter B. a-d genannten 
Bedingungen nachweisen, daß sie 
a) mindestens 2000 qm geeignete Lagerräume besitzen, 
p) 75 Leute für gebrauchte Säcke beschäftigen, huben 
Jc) mindestens 250 000 Stück Säcke im August 1916 der Reichs-Sackstelle gemeldet ha 1 
0. Von der Erfüllung der unter A— festgesetzten Bedingungen kann die Reichs-Sackstel- 
im Falle eines sachlichen Bedürfnisses ausnahmsweise absehen. 
  
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