Mehr als 50 vom Hundert Zuckergehalt darf in Rohmelasse nicht bezahlt werden. Im übrigen
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Neunundachtzigstel oder zur Forderung kostenloser Nachtrocknung. Der Wassergehalt ist vom Lieferungs.
pflichtigen bei der Lieferung durch Feststellung eines vereidigten Chemikers nachzuweisen (Abs. 4 zu *
gelten
für die Lieferung von Melasse an die Bezugsvereinigung die nachfolgenden Bestimmungen.
8 2.
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung einschließlich Sack
oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Als Säcke im Sinne dieser Bekamt-
machung und der Bekanntmachung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 1120) gelten nur Jutesäcke. 1
Die Bezugsvereinigung hat beim Abruf zu erklären, welche Art der Verwendung sie verlangt.
Soweit Lieferung in Leihsäcken erfolgt, hat der Lieferungspflichtige gegen den Empfänger, un
den verladen wird, Anspruch auf eine Leihgebühr von
20 J. bei je 50 kg Melassefutter,
25 50 -Schnitzel
für die ersten 14 Tage,
3/ bei je 50 kg Melassefutter,
1 . 50 -Spchnitzel
für jeden folgenden Tag. .
Die Leihgebühr ist zu berechnen vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestation bis
zum Tage des Wiedereinganges. ·
Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch berechtigt,
unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von
1,40 bei je 50 kg Melassefutter und .
3,00;--50--Schnitzel
in Rechnung zu stellen. ..-.- .
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugsvereinigung, so—
weit die Ware nicht an sie verladen wird.
Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 gelten auch zwischen der Bezugsvereinigung und
den Stellen, an die sie die Futtermittel absetzt. « «
§3· E
Vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 hat der
Eigentümer im Zeitpunkt des Gefahrüberganges die Mengen, die er der Bezugsvereinigung zu liefern
hat, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch
einen von der Landwirtschaftskammer oder einem gleichwertigen Institut seines Bezirkes ernannten
Sachverständigen festzustellen. · «
Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Be-
scheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Kam
der Sachverständige dieses Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner Aufsicht in handelsüblicher
Weise Probe zu nehmen. Die versiegelten Proben sind der landwirtschaftlichen Versuchsstation. des
Bezirkes zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen
Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen.
Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
4. »
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (§ 5 Abs. 2 aud
§ 13 der Verordnung vom 5. Oktober 1916) beträgt für je 50 kg und jeden angefangenen Mona
- bei * Schnitzeln, einschließlich der Zuckerschnitzel und Melasseschnitzel 6%
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