oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der Gesellschaft tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem einzelnen Falle zu
einer besonderen Härte-führen, so kann der Reichskanzler vorbehaltlich der späteren Beschlußfassung
des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag
der pflichtigen Gesellschaft vorläufig genehmigen. Derartige Anträge sind dem Reichskanzler durch
Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
8 10.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäftsjahren mit Mehr-
gewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die Sonderrücklage braucht nicht mehr als
die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen, der dem Gesamtergebnis aller abgeschlossenen Kriegs-
geschäftsjahre entspricht. « ·
§ 11.
Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage auf Grund des
& 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer gutachtlichen Außerung der gemäß § 2 der
Ausführungsbestimmungen bestimmten Behörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde
dem Bundesrate vorzulegen. .
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes sind dem
Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
3. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
Vom 25. Januar 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Februar 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet,
die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten,
deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Februar 1916 unverzüglich
die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
sind bis zum 10. Februar 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des
1. Februar 1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Emp-
fänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie
auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 25. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.